Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 65-IV-23

Vf. 65-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Frauke Brosius-Gersdorf, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schu- rig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 23. Mai 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 18. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 16. Februar 2023 (8 T 24/23). Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Beklagter in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Zwickau (2 C 115/22) einen Antrag auf Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt hatte, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 9. Januar 2023 als unbegründet abge- wiesen wurde. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Zwickau mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2023 zurück. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angegriffene Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Ihm werde das Abhilfeverfahren nach § 572 Abs. 1 ZPO verwehrt und er werde dis- kriminiert, verunglimpft und beleidigt. Überdies sei der Beschluss willkürlich, weil er die Einsicht und Bearbeitung aller vorgelegten Dokumente verweigere. Die Klagepartei werde hierdurch einseitig bevorteilt. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwer- de binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Ent- scheidung zu erheben. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 16. Februar 2023 ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 19. März 2023 zu. Die am 18. Oktober 2023 eingegangene Verfassungsbeschwerde konnte die Frist somit nicht wahren. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

3 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Brosius-Gersdorf gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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