Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 13-IV-24

Vf. 13-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lau- ber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 21. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 (5 A 419/20) „in Gestalt der Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 (6 B 75.23). Der Verfassungsbeschwerde liegt eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit wegen Rundfunk- beiträgen vor dem Verwaltungsgericht Dresden zugrunde, welche mit dem Urteil vom 4. Februar 2020 (2 K 4387/17) endete. Mit dem angegriffenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das Be- rufungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78c ZPO Rechtsanwalt R. aus L. bei- geordnet. Der Beschluss sei unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht nochmals mit rechtlichem Hinweis vom 3. November 2023 hin. Die gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2023 eingelegte Beschwerde verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2023. Sie sei unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführe. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. November 2022 sowie mit rechtlichem Hinweis vom 3. November 2023 zutreffend auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 38, Art. 78 Abs. 1 und 2, Art. 18 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 wen- det, handelt es sich dabei von vornherein um keinen – im Wege der Landesverfassungsbe- schwerde überprüfbaren – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates Sachsen (vgl. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG). 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

3 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Diesen Zeitpunkt teilt der Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Novem- ber 2022 in seiner Beschwerdeschrift zwar nicht mit, angesichts der verstrichenen Zeit und des Verfahrensablaufs ist jedoch offenkundig, dass die Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG verstrichen ist. Auf den Zugang des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, weil eine Verfassungs- beschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges er- hoben werden kann (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), zwar die Zustellung oder formlose Mit- teilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde zum Bun- desverwaltungsgerichts konnte die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG aber deshalb nicht offenhalten, weil sie nicht zum fachgerichtlichen Rechtsweg gehörte und offensichtlich unzulässig war (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Dass der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 14. November 2022 unanfechtbar war, konnte der Beschwerdeführer dem Beschluss selbst und auch dem gerichtlichen Schreiben vom 3. November 2023 entnehmen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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