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ZPO § 78c Auswahl des Rechtsanwalts

Zivilprozessordnung

(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.

(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 443/25
27. Mai 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 82-IV-24
10. April 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 49-IV-24
14. Februar 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 52-IV-24
14. Februar 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 53-IV-24
14. Februar 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 54-IV-24
14. Februar 2025
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 13-IV-24
20. Juni 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 59/24
30. Januar 2024
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 16b D 23.1385
22. September 2023
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25. Mai 2023
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