Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 43-IV-23

Vf. 43-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterinnen Anne Lauber-Rönsberg, Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 27. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 (2 A 1106/19) sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (6 B 42.23). Im Ausgangsverfahren stellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 5. September 2019 (5 K 1561/18) fest, dass die Ausstellung des Jahreszeugnisses der Klasse neun und des Halbjahreszeugnisses der Klasse zehn der Oberschule mit den dem Beschwerdeführer erteil- ten Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (Kopfnoten) rechtswidrig gewesen sei. Auf Antrag des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung, ließ das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden. Mit angegriffenem Beschluss vom 28. März 2023 änderte das Sächsische Oberverwaltungsge- richt das verwaltungsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zu- gelassen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 begehrte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Not- anwalts; gleichzeitig legte er gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und be- antragte, die Revision von Amts wegen zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. Juli 2023, zugestellt am 13. Juli 2023, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts vom 28. März 2023 ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf es. Die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde nebst Be- gründung sei als unzulässig zu verwerfen, weil er sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde als auch die weitere Frist zur Begründung derselben versäumt habe. Sein Schreiben vom 16. Mai 2023 habe die beiden Fristen nicht wahren können, weil die Be- schwerde und deren Begründung nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevoll- mächtigten gezeichnet worden seien. Auf dieses Vertretungserfordernis habe das Berufungs- gericht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Zur Begründung der Gehörsver- letzung beruft er sich darauf, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht ihn nicht zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 geladen habe. Dadurch habe er nichts vortragen können.

3 Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts vom 28. März 2023 wendet, hat er die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup- tete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 18. August 2022 – Vf. 42-IV-22 [HS]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 114-IV-21 [HS]/Vf. 115-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180- IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöp- fung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 16-IV-23 [HS]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 42-IV-22 [HS]; Be- schluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Auch die Erhebung der Be- schwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist eine Möglichkeit, im Ver- fahren vor dem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaup- teten Grundrechtsverletzung zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 – Vf. 40-IV-15; Beschluss vom 21. Juni 2012 – Vf. 24 IV 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1963, BVerfGE 16, 1 [2]). Voraussetzung für die Erschöpfung des Rechtsweges ist es, dass die nach der anwendbaren Prozessordnung statthaften Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt werden und nicht schon aus formellen Grün- den erfolglos bleiben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 2-IV-10; Beschluss vom 27. Mai 2004 – Vf. 6-IV-03, st. Rspr.; vgl. auch BVerfGE 16, 1 [2]; 54, 53 [65]). b) Ausgehend hiervon hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis der Rechtswegerschöp- fung nicht Genüge getan. Zwar erhob er gegen die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Da diese jedoch entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde, genügte sie formellen Anforderungen nicht. Die Beschwerde wurde deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen verworfen. Damit hat der Be- schwerdeführer es unterlassen, die vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mögli- che und auszuschöpfende fachgerichtliche Hilfe wahrzunehmen.

4 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 wendet, handelt es sich dabei von vornherein um keinen – im Wege der Landesverfassungsbeschwerde überprüfbaren – Akt hoheitlicher Gewalt des Freistaates Sachsen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe

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