Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 55-IV-22

Vf. 55-IV-22 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber- Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 4. August 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 3. Juni 2022 (1 M 381/20) und gegen den Beschluss des Land- gerichts Görlitz vom 22. Juni 2022 (2a T 55/22). Er hat die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 28. Juni 2023 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. Mai 2023 und mit Schreiben vom 14. September 2023 auf den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 31. Juli 2023 (jeweils 2a T 55/22) erweitert. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Freistaat Sachsen gegen den Beschwer- deführer die Zwangsvollstreckung betreibt. Nachdem er die Vermögensauskunft gemäß § 802f ZPO nicht abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau – am 13. August 2020 einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2020 sofortige Be- schwerde. Dieser half das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2022 nicht ab und verwies zur Begründung u.a. auf die – nicht vorgelegten – Beschlüsse des Landge- richts Görlitz vom 20. Oktober 2017 (2 T 292/17) und vom 3. Mai 2022 (2a T 21/22). Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 22. Juni 2022 als unbegründet zurück. Der Haftbefehl sei zu Recht ergangen, auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss werde vollumfänglich Bezug genommen. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, denn sie habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 18. Juli 2022 Anhörungsrüge und begründe- te diese damit, dass ihm bestimmte Unterlagen nicht zugegangen seien und sein Vortrag nicht beachtet worden sei. Weiterhin lehnte er den mit dem Beschwerdeverfahren befassten Einzel- richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom 3. April 2023 lehnte der Beschwerdeführer zudem den Vorsitzenden der Beschwerdekammer als befangen ab. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2023 wurden die Befangenheitsanträge jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Zudem wurde die Anhörungsrüge mit angegriffenem Beschluss vom 31. Juli 2023 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Form als Willkür- verbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie seines Anspruchs

3 auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2022 sei willkürlich. Das Amtsgericht und das Landgericht behaupteten, dass ein Faksimile des Gerichtsvollziehers die eigenhändige Unterschrift darstelle, obwohl dieses mit der Unterschrift auf anderen Dokumenten keine Ähnlichkeit aufweise. Zudem verletze die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Rechtsweggarantie aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Es liege keine eindeutige Rechtslage vor, weil der Beschwerdeführer mehrere Gründe für die Nichtabgabe der Vermögensauskunft angegeben habe. Bezüglich der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör werde auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge verwiesen. Ebenfalls willkürlich sei der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023. Die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen. Zudem verletze der Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil auf seinen Sachvortrag nicht eingegangen worden sei. Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2023 verletze ihn in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, weil dieser durch den Richter erlassen worden sei, den er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Da der Beschluss vom 24. Mai 2023 das Grund- recht auf den gesetzlichen Richter und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, leide der Beschluss vom 31. Juli 2023 an dem gleichen Mangel, weil dieser nicht vom gesetzlichen Richter erlassen worden sei. Zudem verletze der Beschluss vom 31. Juli 2023 seinen An- spruch auf rechtliches Gehör, weil er sich nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im Anhörungsrügeverfahren auseinandersetze. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

4 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder in Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 3. Juni 2022 und des Landgerichts vom 22. Juni 2022 (hierzu a) noch bezüglich der Beschlüsse des Landgerichts vom 24. Mai 2023 und vom 31. Juli 2023 (hierzu b) gerecht. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 3. Juni 2022 sowie den Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2022 rügt, genügt der pauschale Verweis auf das Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen für eine Verfassungsbeschwerde. Es ist nicht Aufga- be des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund eines pauschalen Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachver- halte hin zu untersuchen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62- IV-22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsäch- lichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). Auch hinsichtlich der im Übrigen gerügten Verletzung des Willkürverbots, der Rechtsweggarantie und des Rechts auf den gesetzlichen Richter genügen die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine von den angegriffenen Entscheidungen abweichende Auffassung zur Einordnung der Unterschrift des Gerichtsvollziehers darzulegen, ohne anhand der verfassungs- rechtlichen Vorgaben aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderun- gen die angegriffenen Entscheidungen aus welchem Grund kollidieren könnten. b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Rich- ter durch die Beschlüsse vom 24. Mai 2023 und vom 31. Juli 2023 rügt, verbleibt es bei der bloßen Behauptung der Verletzung dieses Grundrechts ohne Auseinanderset- zung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Beschlüsse verletzten ihn in sei- nem Anspruch auf rechtliches Gehör, beschränkt er sich auf den Einwand, sein Sach- vortrag sei übergangen worden. Es mangelt sowohl an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen der angegriffenen Entscheidungen auf verfassungsrechtlicher Ebe- ne als auch an der Darlegung besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Landgericht in den jeweiligen Beschlüssen entscheidungserheblichen Vortrag über- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen habe. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Ver- fahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-

5 19; st. Rspr.). Zudem folgt aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe

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