Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 60-IV-23
Vf. 60-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der W., vertreten durch die Verwalterin D., vertreten durch die Geschäftsführer E. und S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Schmidt, Bahnhofstraße 9, 04451 Borsdorf, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lau- ber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 20. Juni 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 4. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2023 (13 U 2280/21), dem Verfahrensbevoll- mächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 4. September 2023. Die Beschwerdeführerin ist – ebenso wie die im Ausgangsverfahren Beklagten – Mitglied einer Gemeinschaft hinsichtlich der über mehrere Grundstücke gebauten Tiefgaragen H.straße/E.straße in L. Wie dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2021 (02 O 237/19) im Einzelnen näher zu entnehmen ist, erhob die Beschwerdeführerin im Aus- gangsverfahren Klage und machte Ausgleichsansprüche geltend. Mit Versäumnisurteil vom 17. Februar 2021 wurden die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Nachdem sie Einspruch ein- gelegt hatten, hielt das Landgericht das Versäumnisurteil mit Urteil vom 28. Juli 2021 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Be- schwerdeführerin 6.771,02 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde das Versäumnis- urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit angegriffenem Urteil das Urteil des Landgerichts vom 15. September 2021. Das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2021 wurde aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 387,74 EUR nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten wurden neu verteilt. Die Begleichung der streitgegenständlichen Position „laufende Instandhaltung UG 4“ aus der Abrechnung vom 18. und 20. Juli 2017 könne die Beschwerdeführerin nicht verlangen. Insoweit sei sie der ihr im Prozess obliegenden Darlegungslast zur Notwendigkeit der angefallenen Kosten für die Unterhaltung der Tiefgarage nicht gerecht geworden. Die vorgelegten tabellarischen Aufstel- lungen und Rechnungen ließen ohne erläuternde Ausführungen nicht erkennen, dass den Rechnungen jeweils erforderliche, (nur) auf die Tiefgarage bezogene Unterhaltungsmaßnah- men zugrunde gelegen hätten. Nachdem sie schon mit der Verfügung des Landgerichts vom 15. April 2020 darauf hingewiesen worden sei, dass sie die den Kosten zugrunde liegenden Arbeiten konkret darzulegen habe, daraufhin eine entsprechende Ergänzung aber nicht vorge- nommen habe, sei ihr im zweiten Rechtszug zu dieser Rechnungsposition neu gehaltener Vor- trag nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge zurück. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorgele- gen hätten. Insbesondere finde sich in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genomme- nen Schriftsatz vom 4. August 2020 ausschließlich Vortrag zur ebenfalls streitigen Abrech- nungsposition ,,Reparatur Tiefgaragentor“, nicht aber zur Position ,,Instandhaltung UG 4“. Auf den Gesichtspunkt, dass – auch – zu der letztgenannten Art von Aufwendungen schlüssi-
3 ger Vortrag fehle, habe zuvor das Landgericht in seiner Verfügung vom 15. April 2020 hin- gewiesen. Da die Beschwerdeführerin hierauf eine Ergänzung ihres Vortrags zu diesem Punkt im ersten Rechtszug unterlassen habe, sei ihr entsprechendes Vorbringen im zweiten Rechts- zug neu und an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Rechts auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf. Das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat habe den Vortrag der Beschwerdeführerin nebst Beweismitteln im Schriftsatz vom 14. März 2022 nicht berücksichtigt. Dies sei nur kurz begründet und auf § 531 Abs. 2 ZPO gestützt worden. Die Nichtberücksichtigung sei nicht berechtigt gewesen. In der Verfügung des Landgerichts vom 15. April 2020 habe die Einzel- richterin darauf hingewiesen, dass einige Rechnungspositionen nicht notwendig im Sinne der § 744 Abs. 3, § 748 BGB erschienen. Bei den Positionen „Instandhaltung und Reparatur Tief- garagentor“ fehle es an Vortrag. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin bereits in der ersten Instanz umfangreich weiter vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung habe das Landge- richt sodann klar zu erkennen gegeben, dass die Beschwerdeführerin dem Hinweis vom 15. April 2020 entsprochen habe. Der Senat habe nicht darauf hingewiesen, dass er die dies- bezügliche Darlegung der Beschwerdeführerin nicht für ausreichend erachte. Angesichts des- sen habe sie nicht damit rechnen müssen, dass das Oberlandesgericht schärfere Anforderun- gen an die Darlegungslast als die Einzelrichterin in der ersten Instanz stellen werde. Deshalb sei der Verweis des Senats auf den erstinstanzlichen Hinweis vom 15. April 2020 ungeeignet, den von der Beschwerdeführerin sogar mit Schriftsatz vom 14. März 2022 nochmals ausführ- lich ergänzten Sachvortrag mit Beweisantritten nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel habe dieser Schriftsatz nicht enthalten, sondern lediglich Erwiderungen auf den neuen Vortrag der Beklagten in deren Berufungsbegründung. Ebenfalls verletzt sei das Recht auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss
4 vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe- schwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgericht- lich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 93-IV-21 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent- scheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wer- den (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage über- haupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Aus- wirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 23-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. a) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Allerdings können Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung es rechtfertigen, Sachvortrag einer Partei ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – Vf. 1-IV-95). Da sich diese Vorschriften nachteilig auf das Be- mühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken und mit einschneidenden Folgen für die betroffene Partei verbunden sein können, ist die Auslegung und An- wendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte schon wegen der Inten- sität des Eingriffs einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – Vf. 1-IV-95); sie muss über eine bloße Willkürkontrol- le hinausgehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06). Den- noch stellt nicht jede unrichtige Anwendung von Präklusionsvorschriften durch die Fachgerichte zugleich auch einen Verfassungsverstoß dar. Die Rechtsanwendung ver- letzt Verfassungsrecht nur, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Grund-
5 rechts aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 81-IV-06). b) Ausgehend hiervon hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Darlegung ihrer einfachrechtlichen, schon im Anhörungsrügeverfahren ver- tretenen Auffassung, wonach der Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 14. März 2022 § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegengestehe. Eine Auseinanderset- zung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu Art. 78 Abs. 2 SächsVerf findet hingegen nicht im Ansatz statt. Ferner behauptet die Beschwerdefüh- rerin lediglich, sie habe auf den in der ersten Instanz erfolgten Hinweis vom 15. April 2020 umfangreich vorgetragen, ohne den Inhalt ihres Vortrags wiederzugeben. In ihrer Anhörungsrüge vom 15. September 2023 verweist sie hierzu zwar auf den Schriftsatz vom 4. August 2020. Dieser wurde mit der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht vor- gelegt. Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhö- rungsrüge vom 27. Oktober 2023, wonach in diesem Schriftsatz kein Vortrag zu der Position „Instandhaltung UG 4“ erfolgt sei, geht das Beschwerdevorbringen schließ- lich nicht ein. Unter diesen Umständen ist eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Anwendung des § 531 ZPO durch das Fachgericht nicht möglich. Nicht ausreichend begründet ist deshalb auch die der Sache nach erhobene Rüge, bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung. c) Die Rüge der Verletzung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf genügt den An- forderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Betka gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Strewe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 13 U 2280/21 1x (nicht zugeordnet)
- 02 O 237/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 7x
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 748 Lasten- und Kostentragung 1x
- Art. 78 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1336/20 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1510/20 1x
- BVerfGE 130, 1 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)