Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 50-IV-24

Vf. 50-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulf Israel, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 19. September 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 9. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchungs- beschlüsse des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Dresden vom 22. September 2023 (272 Gs 4961/23) und vom 29. November 2023 (272 Gs 6139/23) in der Fassung des Nicht- abhilfebeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 20. März 2024 (272 Gs 4961/23) und den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2024 (18 Qs 23/24). Die Staatsanwaltschaft Dresden führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (425 Js 55378/23). Der Beschwerdeführer soll unerlaubt Kokain und zumindest zwei MDMA-Pillen in seiner Woh- nung in R. aufbewahrt haben. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 22. September 2023 und vom 29. November 2023 ordnete das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer die Durchsuchung seiner Person und seiner Wohnungen in R. sowie in H. mit Nebenräumen und Fahrzeugen an. Dabei sollte ins- besondere nach Betäubungsmitteln, Utensilien und Unterlagen, die auf einen Umgang mit Betäubungsmitteln hätten hinweisen können, gesucht werden. Am 10. Januar 2024 erfolgte die Durchsuchung der beiden Wohnungen, wobei keine verfahrensrelevanten Gegenstände aufgefunden wurden. Der hiergegen erhobenen Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. März 2024 (272 Gs 4961/23) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht ab. Ergän- zend machte sich das Gericht die umfassende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dresden vom 29. Februar 2024 zu eigen. Die dort getroffenen Bewertungen träfen nach Überzeugung des Gerichtes zu. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juni 2024 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grund- rechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. Im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 SächsVerf verstießen die Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit. Das Landgericht habe in seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 insoweit keine hinrei- chende Prüfung vorgenommen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dem Verfassungsgerichtshof sind alle Tatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig- keit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10). Auf Grundlage der vorge- legten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er- scheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). 2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. a) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag die Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf rügt und es sich nicht lediglich um einen Zitierfehler handeln sollte, ist kein Zusammenhang zum vorgetragenen Sach- verhalt einer Wohnungsdurchsuchung erkennbar. Es wird hierzu auch keine Begründung vorgetragen. b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 30 Abs. 1 SächsVerf hat der Beschwerde- führer nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, die es dem Verfassungs- gerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichten, die Zulässigkeit der Verfassungsbe- schwerde zu prüfen. Der Beschwerdeführer legt die angegriffenen Durchsuchungsbe- schlüsse vom 22. September 2023 und vom 29. November 2023 nicht vor. Das Landge- richt Dresden setzt sich in seiner Beschwerdeentscheidung mit dem Ermittlungsergebnis im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse auseinander und bewertet dieses am Maßstab des für Durchsuchungen einschlägigen § 102 StPO und des Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatzes. Der genaue Inhalt der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse er- schließt sich hieraus jedoch nicht. Weiterhin nimmt das Amtsgericht im Nichtabhilfebe-

4 schluss vom 20. März 2024 Bezug auf die umfangreiche Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft vom 29. Februar 2024 und macht sich diese zu eigen. Hierdurch wird die Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft Bestandteil des Nichtabhilfebeschlusses. Der Beschwerde- führer legt sie indes nicht vor. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entschei- dung auf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung Bezug nimmt, reicht es zur ausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Ent- scheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Ohne Kenntnis des Inhalts der Durchsuchungsbeschlüsse und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft kann der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht zu- verlässig überprüfen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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