Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 60-IV-24 (HS)/Vf. 70-IV-24 (e.A.)

Vf. 60-IV-24 (HS) 70-IV-24 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn G., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 21. November 2024 beschlossen:

2 1. Die Verfügungen des Amtsgerichts Bautzen vom 2. Juli 2024 und vom 24. Juli 2024 (846 Cs 220 Js 8709/22) sowie der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 12. August 2024 (3 Qs 143/24) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Ansprüchen auf ein gerechtes Verfahren und auf wirksame Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf und werden aufgehoben. Die Sa- che wird an das Amtsgericht Bautzen zur erneuten Entscheidung über die Akteneinsicht zurückverwiesen. 2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Ausla- gen zu erstatten. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungs- beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Bautzen vom 2. Juli 2024 und 24. Juli 2024 (846 Cs 220 Js 8709/22) sowie den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 12. August 2024 (3 Qs 143/24), dem Beschwerdeführer nach eige- nem Vortrag zugegangen am 15. August 2024, mit dem seine Beschwerde gegen die Ableh- nung der beantragten Akteneinsicht als unbegründet verworfen wurde. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, gegen den beim Amtsgericht Bautzen ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfes der Beleidigung in vier Fällen geführt wird, beantrag- te mit Schreiben vom 27. Juni 2024 unter Vorlage einer Kopie seines Schwerbehindertenaus- weises mit angegebenem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen G sowie mit dem Hinweis, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, ihm Akteneinsicht in digitaler Form oder durch Versendung von Kopien zu gewähren. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Akten in digitaler Form nicht vorlägen, eine Aktenübersendung an den Beschwerdeführer nicht vorgenommen werde und er einen Termin zur Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vereinbaren könne. Auf seinen wiederholten Antrag verfügte das Amtsgericht am 24. Juli 2024, dass es bei der getroffenen Entscheidung verbleibe, der Beschwerdeführer bis zum 2. August 2024 einen Termin zur Ak- teneinsicht auf der Geschäftsstelle vereinbaren könne und das Gericht danach Termin zur Hauptverhandlung anberaumen werde. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.

3 Mit angegriffenem Beschluss vom 12. August 2024 verwarf das Landgericht Görlitz die Be- schwerde als unbegründet. Das Amtsgericht habe bei seiner Nichtabhilfeentscheidung das in § 147 Abs. 4 StPO normierte Ermessen erkennbar ausgeübt. Es habe dazu ausgeführt, dass der nicht ausschließbaren Veröffentlichung oder sonstigen unbefugten Verwendung des Ak- teninhalts durch die Gewährung der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle vorgebeugt werden solle. In Anbetracht der umfangreichen aktenkundigen digitalen Aktivitäten des Beschwerde- führers gegenüber von ihm als missliebig empfundenen Personen erscheine eine derartige missbräuchliche Verwendung nicht fernliegend. Der Beschwerdeführer sei zwar schwer be- hindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Weshalb er die Akteneinsicht bei dem Amtsgericht nicht wahrnehmen könne, erschließe sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht, zumal er in seinem Schreiben vom 27. Juni 2024 mitgeteilt habe, dass ihm die Teilnahme an einer Hauptverhandlung, wenngleich nicht ganztägig, unter Zuhilfenahme einer Begleitperson möglich sei. Durch den Verweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Aktenein- sichtnahme in den Räumen des Amtsgerichts seien die Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Soweit er die Hilfe einer Begleitperson benötige, möge diesem Erfordernis durch eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Rechnung getragen werden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht zum Hauptverhandlungstermin am 21. November 2024 geladen. Auf seinen Antrag vom 17. Oktober 2024 auf Aufhebung des Termins mangels antragsgemäß gewährter Aktenein- sicht teilte das Amtsgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 mit, dass es bei dem Haupt- verhandlungstermin verbleibe und eine Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle weiterhin möglich sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 20 GG sowie aus Art. 7 Abs. 2, Art. 14, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 und 3 SächsVerf, Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1, 2 und 3 SächsVerf. Er habe Akteneinsicht in der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO normierten Form beantragt, weil das Amtsgericht nach eigener Erklärung keine elektronischen Akten führe. Bei der demgemäß hier zu treffenden Ermessensentscheidung habe ihm das Amtsgericht, bestätigt durch das Landgericht, Grundrechte entzogen. Die Akteneinsicht werde ihm so erschwert, dass es einer Verwehrung gleichkomme. Neben seiner körperlichen Beeinträchtigung sei er auch geistig nicht in der Lage, viele hundert Seiten in einem Akteneinsichtstermin zu erfassen. Die Ver- weigerung der Überlassung von Kopien nehme ihm sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz durch wirksame Verteidigung und auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Bautzen dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, dass der Hauptverhandlungstermin auf den 9. Januar 2025 umterminiert wurde. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

4 II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer- de kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 5-IV-24; Beschluss vom 6. Sep- tember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Hinsichtlich der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 7 und 77 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, weil diese Normen kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen. 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ansprüche auf ein gerechtes Verfah- ren und wirksame Verteidigung gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf gel- tend macht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Einer Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung einer bundesrechtlichen Verfahrensnorm (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO) rügt. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Gerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 24-IV-23; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 20. Februar 2003 – Vf. 8-IV-03; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verankert das Gebot des fairen Verfahrens inhaltsgleich zu den in Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ver- bürgten Gewährleistungen des Grundgesetzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 (HS); Beschluss vom 18.10.2001 – Vf. 25-IV-01; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [255]; Zimmermann in: Baumann- Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 49 f. m.w.N.). 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts und die Verfügungen des Amtsgerichts verletzen den Be- schwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf. a) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens. Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Beteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21;

5 Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; st. Rspr.). Zusätzlichen Schutz entfaltet in diesem Bereich für die Normanwendung das Grundrecht auf wirksame Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 SächsVerf (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 23. Oktober 2014 – Vf. 8-IV-14; Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS]/Vf. 108-IV-12 [e.A.]). Allerdings begründet nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtlichen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind. Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV- 06; st. Rspr.). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verkennen die angegriffenen Entscheidungen Inhalt und Bedeutung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf. Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren einschließlich des Akteneinsichtsrechts stellen sich als einfachrechtliche Konkretisierungen der in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf verbürgten Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren und auf wirksame Verteidigung dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 46-IV-21; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 73-IV-18 [HS]; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]; st.Rspr.). Für den sich selbst verteidigenden Beschuldigten ist ein eigenes, unmittelbares Akteneinsichtsrecht zentral für die Gewährleistung eines gerechten Verfahrens (BT-Drs. 18/9416, 60). Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte, der – wie hier – keinen Verteidiger hat, in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet

6 werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Beschuldigten nach Satz 2 der Vorschrift an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. Dies dient der Wahrung der Aktenintegrität und soll der Gefahr einer Manipulation der Originalakten vorbeugen (Wessing in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 147 Rn. 2, 30; Beller/Gründler/Kindler/Rochner in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 32f Rn. 12). Im Unterschied zu § 147 StPO a.F. beschränkt der seit dem 1. Januar 2018 geltende § 147 Abs. 4 StPO die Einsichtnahme durch den unverteidigten Beschuldigten nicht mehr auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, sondern gewährt ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Soweit ihm Akteneinsicht in eine Papierakte gewährt wird, können ihm anstelle der Einsicht in die Originalakte zur Wahrung der Aktenintegrität auch Abschriften aus den Akten erteilt werden. Hinsichtlich des Umfangs der erteilten Abschriften darf er nicht schlechter gestellt werden als bei einer Einsichtnahme in die Papierakte selbst. Die Abschriften müssen daher den gesamten Umfang der Akte umfassen. Darüber hinaus macht § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO den Umfang der Einsichtnahme nicht mehr davon abhängig, inwieweit „dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist“. Die Beurteilung der Erforderlichkeit für eine angemessene Verteidigung obliegt demnach nicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, sondern derjenigen Person, die sich verteidigt. Eine Einschränkung der Akteneinsicht für den Beschuldigten ist demzufolge allein aus den in § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO genannten Gründen möglich (BT-Drs. 18/9416, 60). Die in dieser Neuregelung zum Ausdruck kommende Stärkung des Akteneinsichtsrechts des unverteidigten Beschuldigten leitet sich aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Abs. 1 und 6 EMRK ab. Die zuvor bestehenden Einschränkungen waren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu vereinbaren (EGMR, Urteil vom 18. März 1997, NStZ 1998, 429; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, BVerfGE 63, 45 [59 f.]). Die Einzelheiten der Akteneinsicht, insbesondere die Form ihrer Gewährung, regelt § 32f Abs. 2 Satz 1 StPO. Danach wird Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, grundsätzlich in den Diensträumen gewährt. Soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie gewährt werden. Die Entscheidung hierüber steht ausweislich der Formulierung der Bestimmung („können“) im Ermessen der aktenführenden Stelle. Wichtige Gründe, unter denen die Akteneinsicht in den in Satz 2 genannten Formen abgelehnt werden kann, sind im Lichte von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen, weil sie das Interesse an sachgerechter Verteidigung durch effektive Akteneinsicht überwiegen müssen. Derartige Gründe werden etwa angenommen bei technischen Hindernissen, Verschlusssachen oder besonders schutzbedürftigen Akteninhalten (BT-Drs. 18/12203, 73 f.) sowie der Gefahr einer möglichen Veränderung des Akteninhalts

7 (Wessing in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 147 Rn. 29 m.w.N.; Beller/Gründler/Kindler/Rochner in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 32f Rn. 12). Ein wichtiger Grund ist allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn die Akte noch nicht als digitale Kopie vorliegt und daher erst eingescannt werden müsste. Dieser Vorgang erfordert gegenüber dem Herstellen einer Papierkopie der Akte keinen höheren Aufwand (Valerius in: BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2024, § 32f Rn. 13). Dass die Akteneinsicht als wesentliche Ausprägung effektiver Verteidigung und gerechter Verfahrensführung nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf, folgt bereits daraus, dass sie zugleich Ausdruck des verfassungsrechtlich in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf inhaltsgleich zu Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechts auf wirksamen Rechtsschutz ist. Wirksamer Rechtsschutz ist – insbesondere im Strafprozessrecht – nur durch effektive Verteidigung, diese wiederum nur durch genaue Kenntnis des Akteninhalts möglich. Ein Verfahren, in dem es zu einer unverhältnismäßig erschwerten Akteneinsicht kommt, führt zwangsläufig zu einem Rechtsschutz, dessen Effektivität rechtsstaatsinadäquat eingeschränkt, wenn nicht gar aufgehoben wird. Die unverkürzte Möglichkeit von Verfahrensrechten ist daher ebenso wie der rechtsstaatsadäquate Umgang mit den Verfahrensbeteiligten maßgebliche Leitlinie des Rechts auf ein faires Verfahren. Hieraus folgt die Pflicht des Richters, das Gerichtsverfahren so zu gestalten, wie der Angeklagte es von ihm erwarten darf. Dieser hat insofern das Recht auf ein vorhersehbares Verfahren. Ganz allgemein fordert das Recht auf faires Verfahren Rücksicht gegenüber dem Angeklagten in der konkreten Situation (vgl. Uhle in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, 2013, Band V, § 129 Rn. 59, 61, 63 m.w.N.). Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine den aufgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermessensausübung erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen, auf seiner Schwerbehinderung beruhenden Einschränkungen finden keine ausreichende Berücksichtigung. Hierfür hätte deswegen Anlass bestanden, weil der durch die Beschränkung der Akteneinsicht rechtfertigungsbedürftige Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren und wirksame Verteidigung vorliegend umso schwerer wiegt, als diesem aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung die Einsichtnahme in die Akten erschwert wird, wenn ihm diese ausschließlich zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle gewährt wird und nicht in der Form des Bereitstellens von digitalen Aktenkopien oder Papierkopien. Erwägungen hierzu finden sich in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts nicht. Der hierin enthaltene Hinweis, nach den Ausführungen des Beschwerdeführers erschließe sich nicht, weshalb er die Akteneinsicht bei dem Amtsgericht nicht wahrnehmen könne, so dass seine Rechte durch die Akteneinsichtnahme in den Räumen des Amtsgerichts nicht beeinträchtigt seien, verkennt vor diesem Hintergrund Gewicht und Reichweite der Ansprüche auf ein gerechtes Verfahren und effektive Verteidigung in der besonderen Situation des schwerbehinderten Beschwerdeführers.

8 5. Angesichts der festgestellten Verletzung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf kann dahinstehen, ob die Entscheidung zudem gegen das vom Beschwerdeführer der Sache nach angedeutete Willkürverbot gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie die weiter aufgeführten Art. 14, Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 und 2 SächsVerf verstößt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21). III. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 12. August 2024 und die Verfügungen des Amtsgerichts Bautzen vom 2. Juli 2024 und vom 24. Juli 2024 waren gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Amtsgericht Bautzen zur erneuten Entscheidung über die Akteneinsicht zurückzuverweisen. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG seine notwendi- gen Auslagen zu erstatten. V. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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