Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 32-IV-24

Vf. 32-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (5 A 858/20) . Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. August 2015 und vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 14. Dezember 2017, mit dem die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. September 2015 in Höhe von insgesamt 536,52 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 16,00 EUR festgesetzt wurden. Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 (2 K 88/18) wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver- fahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ab. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Be- schwerdeführer glaubhaft gemacht, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht zu finden. Das Rechtsschutzbegehren erscheine aber aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht komme. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 8. April 2024 wies das Sächsische Oberverwal- tungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2024 zurück. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprü- che auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2, Abs. 1 SächsVerf sowie auf Informations- bzw. „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Die Annahme des Gerichts, die Entscheidung werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sei falsch. Das vom MDR als „Tendenzbetrieb“ betriebe- ne „justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren“ sei diesem gemäß Art. 5 GG verboten. Der MDR sei keine Behörde und könne damit nicht Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Dem Beschwerdeführer würden zwangsweise Mittel für eine von ihm nicht genutzte Informationsquelle entzogen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Ei- ne Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli- che Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Be- schluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforde- rungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli- chen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. aa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar. (1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen.

4 Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah- rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah- rensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt jedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). (2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorge- tragenen abweichenden Rechtsauffassung, wonach der MDR zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen weder berechtigt noch seine Behörden- und Beklagteneigen- schaft geklärt sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt, die Rechtslage im Ergebnis aber anders bewertet als der Beschwerdeführer. Dass die vom Gericht getroffene Entscheidung nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter und auf Informationsfreiheit rügt, beschränkt er sich auf den wiederholten Verweis auf eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, Pressebeiträgen und Pub- likationen, um seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags und seine Kritik am Inhalt des Rundfunkprogramms zu untermauern. Eine schlüssige, verfassungsrechtlich relevante Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffe- nen Entscheidung findet nicht statt. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahin- gestellt bleiben können.

5 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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