Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 46-IV-24
Vf. 46-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 30. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Juni 2024 (8 K 105/24). Wie dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen ist, erhob der Beschwerdeführer im Ausgangs- verfahren beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage auf Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz und auf Bescheidung einer Petition i.S.v. Art. 17 GG gegen „den Bund“. Das Verwaltungsgericht teilte ihm mit, es werde das Verfahren einstellen, wenn der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Adresse angebe. Dieser verwies auf seine SAFE-ID und berief sich darauf, eine Klage sei auch ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu- lässig. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Juni 2024 stellte das Verwaltungsgericht Leipzig das Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, die Klage gelte gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil der Beschwerdeführer der am 7. April 2024 als zugestellt geltenden (§ 173 Abs. 4 ZPO) Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grund- rechte aus Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dem Verfassungsgerichtshof sind alle Tatsachen darzulegen, die es ihm ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässig- keit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis
3 notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10). Auf Grundlage der vorge- legten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er- scheint. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Ak- ten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grund- rechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76- IV-24; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdeschreiben nicht gerecht. Der Beschwerdeführer trägt bereits den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht nachvollziehbar vor. Er legt weder die von ihm erwähnte Klage auf Erteilung von Aus- künften nach dem Informationsfreiheitsgesetz und auf Bescheidung einer Petition i.S.v. Art. 17 GG noch die gerichtliche Aufforderung vor, auf die in den Gründen des Einstel- lungsbeschlusses verwiesen wird. Nimmt eine angegriffene Entscheidung Bezug auf den Inhalt verfahrensrelevanter Dokumente, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug ge- nommenen Dokumente vorgelegt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126- IV-20 [e.A.] m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht mög- lich, die gerügten Grundrechtsverletzungen zuverlässig zu beurteilen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- ZPO § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 105/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)