Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 56-IV-24
Vf. 56-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 29. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dresden vom 6. Mai 2022 (140 C 717/21). Mit der angegriffenen Entscheidung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit zur Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von insgesamt 50,01 EUR nebst Zinsen an seinen Vermieter. Die Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß und nachprüfbar; Zweifel an der ordnungsgemäßen Angabe eines Kostenverteilungsschlüssels habe der Kläger rechtzeitig von Ablauf der Abrechnungsfrist beseitigt. Der Anteil nicht auf den Beschwerdeführer umlegbarer Hausmeisterkosten werde auf 20 % der im Hausmeister-Dienstvertrag vereinbarten Pauschalvergütung geschätzt. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig darge- legt. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil ihm die Einsicht in Belege zur Betriebskostenabrechnung nicht verweigert worden sei. Die behaupteten Män- gel des Mietobjekts seien unerheblich und könnten deshalb ebenfalls kein Zurückbehaltungs- recht begründen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (141 C 717/21), dem Beschwerdeführer zugegangen am 27. Juni 2024, zurück. Das angefochtene Urteil habe dem Beschwerdeführer zu allen von ihm beanstandeten Punkten rechtliches Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Das Gericht sehe die vom Beschwerdeführer zur Begrün- dung seiner Einrede vorgetragenen Mängel und Beweisangebote zu Unrecht als unerheblich an. Das Urteil sei willkürlich, weil es § 320 BGB als Rechtsgrundlage eines Leistungsverwei- gerungsrecht nicht erwähne. Willkürlich sei auch die unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Auffassung des Gerichts zur ordnungsgemäßen Angabe des Verteilerschlüssels in der Be- triebskostenabrechnung. In die Schätzung des nicht zu erstattenden Anteils der Hausmeister- kosten sei unstreitiger Parteivortrag nicht eingeflossen, die Schätzung sei willkürlich. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot werde zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeu- tung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompe- tenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar. aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er- wägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom- men oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom
4 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63- IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). bb) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände vorgetragen, die auf eine unzulässige Nichtberücksichtigung seines Vorbringens im Ausgangsver- fahren schließen lassen. Indem sich der Beschwerdeführer im Kern darauf beruft, dass das Gericht seinen Vortrag und seine Beweisangebote fälschlicherweise nicht berück- sichtigt, als unerheblich oder unschlüssig beurteilt habe, setzt er seine einfach- rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Amtsgerichts. Dieses begründet die von ihm vorgenommene Würdigung von Sachverhalt und Beweismitteln und seine hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ebenso wie sein Absehen von weiteren Beweiserhebungen. Es setzt sich mit dem Inhalt des den Verteilerschlüssel betreffen- den Vermieterschreibens vom 3. September 2020, den einzelnen Abrechnungsposten der Betriebskostenabrechnung und den Beweisangeboten des Beschwerdeführers er- sichtlich auseinander. Insbesondere bewertet es die beanstandeten Geräusche im Re- genfallrohr als nicht hinreichend erheblich, um ein Zurückbehaltungsrecht auslösen zu können oder um eine weitere Beweiserhebung erforderlich zu machen. Darüber hinaus begründet es nachvollziehbar und unter konkreter Bezugnahme auf die vom Be- schwerdeführer vorgelegten oder angebotenen Beweismittel, dass der behauptete Ver- stoß der Betriebskostenabrechnung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht hinrei- chend schlüssig dargelegt worden sei. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung ent- spricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). b) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt. aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115- IV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichts- hof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die
5 Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezi- fisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.). bb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung und der darauf beruhenden Rechtsanwendung durch das Amtsgericht mit den Vorga- ben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetrage- nen abweichenden Rechtsauffassung. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht entnommen wer- den, dass das Gericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter und nicht mehr vertretbarer Weise missachtet hätte. c) Soweit der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf das Willkürverbot auch auf Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stützt und hierdurch einen Verstoß gegen seinen An- spruch auf ein gerechtes Verfahren meinen sollte, fehlt über die Zitierung der Vor- schrift hinaus jeglicher Vortrag. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
6 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- 40 C 717/21 1x (nicht zugeordnet)
- 41 C 717/21 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags 1x
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1987/07 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)