Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 81-IV-24
Vf. 81-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 10. April 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2023 (5 A 439/20). Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014, 2. Juli 2015 und 1. September 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018, mit welchen rückständige Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht Dresden hob mit Urteil vom 3. März 2020 (2 K 2246/18) die Bescheide vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2018 auf, soweit sie Rundfunkbeiträge festsetzten, und wies die Klage im Übrigen ab. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Ver- fahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraus- setzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil ein Zulassungs- grund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO nicht ernsthaft in Betracht komme. Die Frage der Verein- barkeit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht mit dem Grundgesetz vermöge die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen, weil das Bun- desverfassungsgericht bereits abschließend geklärt habe, dass es mit dem Grundgesetz ver- einbar sei, Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2024 zurück. Dem Beschwerdeführer ging dieser nach eigenen Angaben am 18. November 2024 zu. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG, seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf, seiner Rechte auf Informa- tions- und „Rezipientenfreiheit“ aus Art. 20 SächsVerf, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege eine Verletzung des Übermaßverbotes und des Gleichheitssatzes aus Art. 18 SächsVerf sowie ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei auf den wesentlichen Kern seines Vortrags zu mehreren zentralen Fragen des Rechtsstreits nicht eingegangen. Das Verfahren werfe mehre- re, noch nicht abschließend geklärte Fragen grundlegender Bedeutung zur Verfassungswid- rigkeit des Rundfunkbeitrags auf, weshalb der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevoll- mächtigten nicht abzulehnen gewesen sei. Sein Schreiben vom 14. Februar 2020 enthalte
3 44 Punkte, der angegriffene Beschluss lediglich 38 Punkte. Es sei damit schon aus formalen Gründen offensichtlich, dass seine Äußerungen nicht angemessen berücksichtigt worden sei- en. Auch der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 17. Januar 2024 gehe auf den wesentlichen Kern seines Vortrags, mit welchem er sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen sowie das hierzu erlas- sene Zustimmungsgesetz gerichtet habe, nicht ein. Die am Verwaltungsgericht Dresden entscheidende Kammer und der am Sächsischen Ober- verwaltungsgericht entscheidende Senat seien für das Datenschutzrecht, welches bei der Übermittlung der persönlichen Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk betroffen sei, unzu- ständig gewesen. Die Entscheidung durch den unzuständigen Senat verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und sei willkürlich, dass von Nichtnutzern erhobene Rundfunkbeiträge verwendet würden, um einer erheblichen Zahl von beitragsermä- ßigten und -befreiten Nutzern eine unentgeltliche Teilnahme am Rundfunk zu ermöglichen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh- rer einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK und gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli- che Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be- schluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November
4 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli- chen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. aa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör nicht genügend dar. (1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah- rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah- rensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt jedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). (2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr
5 in der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorge- tragenen abweichenden Rechtsauffassung zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen als solchen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag in den Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinan- dergesetzt, die Rechtslage im Ergebnis aber anders bewertet als der Beschwerde- führer. Dass die angegriffene Entscheidung nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und seines Rechts auf Informationsfreiheit sowie des allgemeinen Gleichheits- satzes rügt, beschränkt er sich auf die wiederholte Darlegung seiner eigenen Rechts- auffassung unter Verweis auf eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen und Pres- sebeiträgen, ohne dass eine konkrete, verfassungsrechtlich relevante Auseinanderset- zung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung in Bezug auf die jeweils gerüg- te Rechtsverletzung stattfindet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- VwGO § 124 1x
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 439/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 2246/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1987/07 1x (nicht zugeordnet)