Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 17-IV-25
Vf. 17-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W., Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2025 (5 U 420/24). Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Leipzig gegen seinen ehemaligen Pächter und beantragte ursprünglich festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Pacht- grundstückes hinsichtlich benannter Schäden zu ersetzen. Das Landgericht Leipzig wies die Klage mit Endurteil vom 23. Februar 2024 (08 O 901/22) ab. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht alle Schäden beseitigt seien und damit die Kosten noch nicht abschließend beziffert werden könnten. Die Klage sei unbegründet, weil dem Beschwerdeführer aus rechtlichen Gesichtspunkten kein An- spruch auf Schadensersatz gemäß §§ 581, 280 f. i.V.m. § 398 BGB zustehe. Soweit der Be- schwerdeführer seinen Anspruch ursprünglich auf eine Regelung aus dem Pachtvertrag gestützt habe, sei dieser verjährt. Soweit er sich nach Ablauf der Verjährungsfrist auf eine andere Be- stimmung aus dem Pachtvertrag berufen habe, sei diese Klageänderung unzulässig. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Ver- säumnisurteil vom 18. September 2024 zurück. Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 8. Januar 2025 die mündliche Verhandlung statt. Ausweislich des Protokolls wies der Vorsitzende den Be- schwerdeführer darauf hin, dass – trotz entsprechenden Hinweises im letzten Termin – zur Un- zulässigkeit der Feststellungsklage wegen des Vorranges der Leistungsklage noch nichts vor- getragen sei. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, einen Klageantrag zu stellen, habe der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erklärt, das Gericht weiterhin für befangen zu halten. Das Ablehnungsgesuch wurde sodann durch Beschluss als offensichtlich unzulässig verworfen und der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls erneut aufgefordert, einen Sachantrag zu stellen. Den sodann gestellten Antrag auf Akteneinsicht lehnte der Vorsitzende ab, weil der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers vollständig über das Verfahren in- formiert sei. Nach erneuter Aufforderung, einen Sachantrag zu stellen, beantragte der Prozess- bevollmächtigte des Beschwerdeführers, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 12.495,34 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Dieser Betrag setze sich zusam- men aus 3.600,00 EUR für die Beseitigung des Überbewuchses mit Brombeerbüschen, 3.236,96 EUR für die Beseitigung des Totholzes, 4.838,38 EUR für die Reparatur der undichten Dächer sowie 720,00 EUR für den Zaun. Das Oberlandesgericht entschied mit Endurteil vom 8. Januar 2025, dass das Versäumnisurteil unter Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers aufrechterhalten bleibt. Die Klage
3 sei zwar zulässig, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den Klage- antrag vom ursprünglichen unzulässigen Feststellungsantrag auf den bezifferten Leistungsan- trag umgestellt habe. Sie sei aber unschlüssig, weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, wie sich der geltend gemachte Schaden konkret zusammensetze. Es fehle am Vortrag dazu, aus welchen konkreten, bei ihm eingetretenen Schadenspositionen sich die von ihm ge- nannten Beträge ergäben. Weder habe er vorgetragen, er habe die Dienstleistung Dritter zur Beseitigung der Schäden in Anspruch genommen und dafür Beträge aufgewandt, die den dar- gestellten Teilbeträgen der Leistungsklage entsprächen, noch habe er vorgebracht, er habe einen Schaden im Sinne eines Wertverlustes an konkreten Gegenständen, der sich auf einen der gel- tend gemachten Teilbeträge beziffere. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2025 zurück. Ausweislich des Protokolls habe der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten keinen ergänzenden Feststellungsantrag gestellt. Den Antrag des Be- schwerdeführers, diesbezüglich das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 zu berichtigen, habe das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2025 zurückgewie- sen. Ausweislich des Protokolls habe er auch die Gelegenheit gehabt, den neu gestellten Zah- lungsantrag zu begründen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. a) Das Oberlandesgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2025 darauf hingewiesen, dass sein Feststellungsantrag unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Antrag teilweise auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Nachdem der Vorsitzende diesen Antrag diktiert habe, habe der Prozessbevollmächtigte für den Beschwerdeführer erklärt, im Umfang der weiterhin noch nicht endgültig feststehenden Schäden für die Restarbeiten zur Re- paratur des Zaunes am Feststellungsantrag festzuhalten. Der Vorsitzende habe daraufhin mit- geteilt, er habe nach dem Zahlungsantrag bereits „vorgespielt und genehmigt“ diktiert und „jetzt sei der Beklagte dran“. Indem der Senat die Erklärung übergehe, dass der Beschwerdeführer an seinem Feststellungsantrag festhalte, verletze er dessen Recht, mit seinen Klageanträgen gehört zu werden. Die Entscheidung beruhe auch auf dem Verstoß, denn es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass das Oberlandesgericht dem Feststellungsantrag im verbleibenden Umfang stattgegeben hätte. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage bestehe jedenfalls bei der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zur Wiederherstel- lung der Grundstückseinfriedung nicht. Dieser Teil des Anspruchs sei noch nicht bezifferbar, weil die zur Herstellung des geschuldeten Zustandes erforderlichen Arbeiten noch nicht abge- schlossen seien. Da den Entscheidungsgründen keine materiell-rechtlichen Erwägungen zum Feststellungsantrag zu entnehmen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer mit diesem Antrag obsiegt hätte. b) Die Beschränkung des Beschwerdeführers zu erläuterndem und ergänzendem Vortrag seines Schadens auf zwei Sätze verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat habe darauf
4 hingewiesen, dass er – anders als das Landgericht – den Feststellungsantrag des Beschwerde- führers als unzulässig erachte und habe ihn aufgefordert, einen bezifferten Antrag zu stellen und diesen in zwei Sätzen zu erläutern. Die Beschränkung eines Sach- oder Rechtsvortrages zu einem gerichtlichen Hinweis auf zwei Sätze sei dem deutschen Prozessrecht fremd und mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und der Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar. Es liege auf der Hand, dass die substantiierte Erläuterung eines aus vier Teilpositionen bestehen- den Gesamtschadens mit unterschiedlichem Geschehensablauf in lediglich zwei Sätzen nicht möglich sei. Diese Beschränkung sei willkürlich und nehme dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit, Klagevorbringen angemessen und verständlich darzulegen. Genau an diesem durch die Beschränkung verursachten Defizit habe der Senat die Klage scheitern lassen. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch auf diesen Verletzungen rechtlichen Gehörs, denn ohne diese Be- schränkung hätte der Beschwerdeführer – wie im Einzelnen in der Beschwerdeschrift aufge- führt – zu den einzelnen Schadenspositionen vorgetragen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlos- sen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen rechtli- chen Würdigung veranlasst worden wäre und dem Klageantrag auch im Umfang der bezifferten Forderung stattgegeben hätte. c) Das Oberlandesgericht verletze die Gehörsrechte des Beschwerdeführers zudem, indem es zwar dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Stellung- nahme und Erörterung seiner Rechtsansichten eingeräumt, nachfolgend aber abrupt die Ver- handlung abgebrochen habe, ohne vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger die Möglichkeit zum ergänzenden und abschließenden Vortrag sowie zur inhaltlichen Stellungnahme einzuräumen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG entspricht. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu
5 prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständ- nis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere ge- richtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung, nicht je- doch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grund- lage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachfor- schungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumin- dest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorlie- gen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem- ber 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. a) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen. aa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass dieses den Feststellungsantrag als unzulässig erachte, nicht genügend Gelegenheit zur Antragstellung und Antragsbegründung gehabt, setzt er sich nicht damit auseinan- der, dass sich das Oberlandesgericht ausweislich des Protokolls vom 8. Januar 2025 da- rauf bezieht, dass bereits „im letzten Termin“ – nach dem Beschwerdevortrag wohl am 18. September 2024 – ein solcher Hinweis erteilt und in der Folge trotz verlängerter Frist zur Einspruchsbegründung hierzu nicht vorgetragen worden sei. Zudem war der Beschwerdeschrift das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18. September 2024 nicht beigefügt, sodass dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung des Verweises des Oberlandesgerichts auf den bereits erteilten Hinweis nicht möglich ist. bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein ergänzender Antrag auf Feststellung der Restschäden sei nicht aufgenommen worden, behauptet er einen Geschehensablauf, der sich so nicht aus der Niederschrift vom 8. Januar 2025 ergibt. Da nach § 165 ZPO
6 die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten – wie das Stel- len der Sachanträge – nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, bedurfte es zu- nächst eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls. Diesen hat der Beschwerdeführer zwar gestellt, aber zum Ausgang des Protokollberichtigungsverfahrens weder vorgetra- gen noch den dazugehörigen Beschluss des Oberlandesgerichts vorgelegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil das Oberlandesgericht in dem Beschluss über die An- hörungsrüge vom 26. Februar 2025 ausdrücklich auf einen die Protokollberichtigung zurückweisenden Beschluss vom 24. Februar 2025 Bezug nimmt. Damit ist aus den vor- gelegten Unterlagen die Möglichkeit der Übergehung eines Antrags nicht ersichtlich. cc) Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Verhandlung sei abrupt abgebrochen worden, bevor er die Möglichkeit zum ergänzenden und abschließenden Vortrag gehabt habe, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den vorgelegten Un- terlagen, dass dieser Aspekt bereits im Rahmen der Anhörungsrüge geltend gemacht worden ist. Somit ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG genügt hat. Neben der Erschöpfung des formellen Rechtsweges erfor- dert der Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer vor Erhe- bung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 2 BvR 354/21 – juris Rn. 2; Beschluss vom 9. November 2004, BVerfGE 112, 50 [60]; Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]). Dies umfasst auch die Pflicht zur Stellung von Anträgen im fachgericht- lichen Verfahren, die der Verhinderung der Grundrechtsverletzung dienlich sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; vgl. Henke in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 176). Der Beschwerde- führer muss grundsätzlich im Rahmen jedes Rechtsbehelfs durchgehend nach dem erst- maligen Auftreten des Verstoßes zu dem mit der Verfassungsbeschwerde geltend ge- machten Aspekt vorgetragen haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 394). Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die behauptete fehlende Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme nicht bereits im Rahmen der erhobenen Anhörungsrüge gerügt hat. b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der Norm verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf die wiederholte Rüge der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör.
7 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle
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Referenzen
- BGB § 398 Abtretung 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 165 Beweiskraft des Protokolls 1x
- BVerfGG § 24 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 420/24 1x (nicht zugeordnet)
- 08 O 901/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2019/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 299/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 354/21 1x (nicht zugeordnet)