Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 46-IV-25 (e.A.)
Vf. 46-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Frau M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit ihrem am 17. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die einst- weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte die Antragstellerin mit Endurteil vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) die in ... L., B.straße ..., gelegene Wohnung zu räumen und geräumt an die Kläger des Ausgangsverfahrens herauszugeben, wobei der Antragstellerin eine Räumungsfrist bis zum 15. Mai 2024 bewilligt wurde. Am 25. Juni 2024 stellte die Antragstellerin beim Amtsgericht Leipzig einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 765a ZPO. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass sie schwer erkrankt sei. Sie würde außerdem bereits seit Längerem an Depressionen leiden und Suizidgedanken hegen, welche sich durch die angekündigte Zwangsräumung manifestiert hätten. Daneben machte die Antragstellerin geltend, dass sie ab 1. November 2024 eine Wohnung in Aussicht habe, die noch altersgerecht hergerichtet werde und zu der sie einen Vormietvertrag abgeschlos- sen habe. Das Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht stellte daraufhin am 12. Juli 2024 die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum 31. Dezember 2024 einstweilen ein (445 M 9252/24). Gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig legte die Antragstellerin Berufung ein. Das Land- gericht Leipzig stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts am 30. Januar 2025 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR einstweilen ein. Mit Endurteil vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24), in dessen Erlassformulierung das Datum 5. Mai 2025 angegeben ist, wies das Landgericht Leipzig die Berufung der Antragstellerin zurück und gewährte keine weitere Räumungsfrist. Dagegen erhob die Antragstellerin am 19. Mai 2025 eine Anhörungs- rüge, welche das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24), zuge- gangen am 2. Juni 2025, zurückwies. Gegen den sie pflegenden Sohn der Antragsstellerin erging am 9. Mai 2025 ein Endurteil des Amtsgerichts Leipzig (EV 118 C 3113/24), in dem er verurteilt wurde, die von der Antragstel- lerin angemietete Wohnung zu räumen und herauszugeben. Gegen dieses Urteil legte der Sohn der Antragstellerin am 16. Juni 2025 Berufung ein. Am 13. Mai 2025 stellte der Gerichtsvollzieher der Antragstellerin die Ankündigung zu, die Wohnung am 18. Juni 2025 um 9:30 Uhr zwangsweise zu räumen (26 DR II 756/24). Daraufhin stellte die Antragstellerin am 3. Juni 2025 einen Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht Leipzig und legte zur Begründung unter anderem eine ärztliche Bescheinigung vom 26. Mai 2025 über ihren derzeitigen Gesundheitszustand vor.
3 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024, das Endurteil des Landge- richts Leipzig vom 8. Mai 2025 i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 zur Anhörungsrüge der Antragstellerin, gegen das Endurteil des Amtsge- richts Leipzig vom 9. Mai 2025 sowie gegen die Räumungsterminbestimmung vom 13. Mai 2025. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde bzw. bis zum 30. Oktober 2025, vorläufig die Vollstreckbarkeitsklauseln der obigen Endurteile aufzuheben sowie gegenüber dem Ge- richtsvollzieher einstweilen anzuordnen, den Räumungstermin vom 18. Juni 2025 vollumfäng- lich aufzuheben. Darüber hinaus wendet sich die Antragstellerin gegen den ihren Vollstre- ckungsschutzantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2025 (445 M 8656/25), welcher ihr noch nicht bekannt sei, sondern am 13. Juni 2025 nur telefonisch angekündigt worden sei. Dieser Beschluss sei auch ihrem Prozessbevollmächtigten noch nicht zugestellt worden. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), auch herausfließend aus Art. 7, 13 SächsVerf, eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, aus Art. 14 SächsVerf, aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie aus Art. 36 SächsVerf und aus Art. 37 Abs. 2 SächsVerf. Nur mit Erlass einer einstweiligen Anordnung könne der Eintritt irreversibler gesundheitlicher und existenzieller Schäden verhindert werden. Aufgrund ihres schlechten körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes müsse sie vor schwerwie- genden gesundheitlichen und akut lebensbedrohlichen Folgen der für den 18. Juni 2025 termi- nierten Räumungsvollstreckung geschützt werden. Die gesundheitliche Konstitution der 89- jährigen Antragstellerin sei gebrechlich, sie sei ernsthaft erkrankt und pflegebedürftig. Die An- tragstellerin sei in Oberschlesien geboren worden und durch wiederholte Vertreibungen ver- bunden mit dem Verlust des überwiegenden Teils von Hab und Gut bis heute traumatisiert. Sie sei durch die Räumungsankündigung wieder depressiv geworden, habe den Willen zum Leben verloren und könne kaum essen und gehen. Leider verschiebe sich zudem die Fertigstellung der durch die Antragstellerin neu angemieteten Wohnung aufgrund von Bauproblemen bis zum Herbst 2025. Es bestünden im Übrigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Räumungsterminbestimmung, weil diese zwei verschiedene nicht lesbare Unterschriften ("i.V.") trage. Die vereinbarte Miete/Nutzungsentschädigung entrichte sie seit April 2024 pünktlich. Das Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag der An- tragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (445 M 8656/25) zurück. Am 16. Juni 2025 legte der Sohn der Antragstellerin beim Vollstreckungsgericht eine auf ihn lautende Vollmacht der Antragstellerin vom 14. Juni 2025 vor, die sich insbesondere auf die Befugnis erstreckt, Zustel- lungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Nach einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle wurde ihm auf sein Verlangen eine Ausfertigung des Beschlusses vom 12. Juni 2025 ausgehän- digt. In den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 12. Juni 2025 führte das Amtsge-
4 richt unter anderem aus, es sei aufgrund eines Schreibens des künftigen Vermieters der Antrag- stellerin vorhersehbar, dass die neu angemietete Wohnung zum 1. Oktober 2025 nicht bezugs- fertig sein wird. Der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Mai 2025 sei zu entnehmen, dass die Antragstellerin schon seit längerer Zeit mit geriatrischen und internistischen Dauererkrankun- gen lebe, die akut nicht lebensbedrohlich seien. Die Notwendigkeit einer Behandlung im Kran- kenhaus oder in einer psychiatrischen Klinik werde nicht vorgetragen. Suizidgefahr werde in der ärztlichen Bescheinigung nicht dargelegt, auch eine psychologische Behandlung oder ent- sprechende Medikation sei nicht erwähnt. Das Vorbringen der Antragstellerin sei insoweit nicht glaubhaft gemacht. Nach Abwägung sowohl der Interessen der Antragstellerin als auch der Gläubiger komme das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass hier nunmehr die Interessen der Gläubiger überwiegen. Den Gläubigern sei es nicht länger zuzumuten, dass die Zwangsräu- mung weiter verzögert werde. Spätestens nach Ablauf des Räumungsschutzes im Verfahren 445 M 9252/24 hätte sich die Antragstellerin umgehend um anderweitigen Ersatzwohnraum kümmern müssen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werde Gerichtsvollzieher K. vertreten durch Gerichtsvollzieher Ki. Dieser habe die Räumungsmitteilung unterzeichnet, was unzwei- felhaft lesbar sei. Die Räumungsmitteilung sei nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) sowie dem Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Mai 2025 (02 S 133/24) im Wege der Zwischenentscheidung bis zur Zustellung einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig über den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO vom 3. Juni 2025 (445 M 8656/25) einstweilen ausgesetzt. Am 3. Juli 2025 ging die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24) i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 zur Anhörungsrüge der Antragstellerin und i.V.m. dem Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) beim Verfas- sungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein (Vf. 55-IV-25 [HS]). Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens haben über ihren Prozessbevollmächtigten Stellung genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Das Vorbringen der Antragstellerin genügt den Begründungsanforderungen nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.
5 1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge- richtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, wel- che der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Be- schluss vom 3. August 2023 – Vf. 41-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 – Vf. 25- IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 – Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris Rn. 21; Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1341/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. a) Soweit sich die Antragstellerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) und das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24) wendet, hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung erledigt, weil die insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen wurde (Vf. 55-IV-25 [HS]). b) In Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 7 SächsVerf und Art. 13 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht statthaft, weil diese Normen kein ge- mäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen. c) Soweit sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Voll- streckungsgericht vom 12. Juni 2025 (445 M 8656/25) wendet, mit welchem ihr Voll- streckungsschutzantrag zurückgewiesen wurde, legt die Antragstellerin nicht dar, dass sie die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes bereits erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungs- beschwerde gewahrt hat.
6 Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechts- weg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungs- beschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsver- letzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Das Prinzip der Subsidiarität erfordert dabei, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden pro- zessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Ver- fassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. Au- gust 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Besteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirk- sam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; st. Rspr.). Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 12. Juni 2025 stand der Antrag- stellerin die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss wurde der Antragstellerin durch Aushändigung an ihren entsprechend bevollmächtigten Sohn, am 16. Juni 2025 nach Maßgabe des § 174 ZPO zugestellt. Spätestens damit war die Möglichkeit eröffnet, so- fortige Beschwerde einzulegen. Zudem bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung bei den Fachgerichten zu beantragen (§§ 765a Abs. 1 Satz 2, 570 Abs. 3 ZPO). Dass die Antragstellerin hiervon Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin ausnahmsweise nicht zugemutet wer- den kann, fachgerichtlichen Rechtsschutz auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind nicht ersichtlich. Nachdem nunmehr festgestellt werden kann, dass die Zustellung des Beschlusses vom 12. Juni 2025 bereits am 16. Juni 2025 erfolgte, erscheint auch keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz als möglich. d) Soweit die Antragstellerin den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24) angreift, fehlt dafür bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen,
7 sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grund- rechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 16. Januar 2025 – Vf. 40-IV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV- 16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorlie- gend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Land- gerichts weder dargelegt noch ersichtlich. e) Hinsichtlich des durch die Antragstellerin angegriffenen Endurteils des Amtsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2025 (EV 118 C 3113/24) ist der Antrag unzulässig, weil die An- tragstellerin nicht selbst betroffen ist. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungs- beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Entschei- dung nicht nur mittelbar faktisch, sondern unmittelbar rechtlich betroffen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 102-IV-09; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 174 -IV-08). Dies ist hier nicht der Fall. Das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2025 ist gegenüber dem Sohn der Antragstellerin er- gangen. Dadurch scheidet in Bezug auf die Antragstellerin die Möglichkeit einer Ver- letzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte von vornherein aus. f) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Räumungsterminbestimmung des Gerichts- vollziehers vom 13. Mai 2025 (26 DR II 756/24) wendet, trägt sie schließlich nicht vor, Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt und damit den ihr zustehenden Rechtsschutz aus- geschöpft zu haben. III. Mit Bekanntgabe dieser Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung tritt der Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2025 (Vf. 46-IV-25 [e.A.]) außer Kraft. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
8 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 3x
- 45 M 9252/24 2x (nicht zugeordnet)
- 02 S 133/24 6x (nicht zugeordnet)
- 18 C 3113/24 2x (nicht zugeordnet)
- 26 DR II 756/24 2x (nicht zugeordnet)
- 45 M 8656/25 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 7, 13 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 36 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 37 Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 32 C 3579/23 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 23 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 32 1x
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvQ 1/19 1x
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1341/16 1x
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 13 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle 1x
- 2 BvR 1176/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1451/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)