ZPO § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Zivilprozessordnung

(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 SB 2/21
10. August 2022
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 21/22
4. März 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 48/21
17. Dezember 2021
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 29/21
9. September 2021
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LB 97/19
12. November 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1263/20
10. November 2020
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 114/20
19. August 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 5/20
29. Juni 2020
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Ta 51/20
24. Juni 2020
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 424/20
26. März 2020
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