Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 62-IV-24

Vf. 62-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander Roeske, Lindenstraße 76, 10969 Berlin, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 16. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 9. August 2024 (2 S 13/24) und sinngemäß auch gegen den Be- schluss des Landgerichts Görlitz vom 2. August 2024 (2 S 13/24). Im Ausgangsverfahren verklagte die A.GbR (im Folgenden: Klägerin) die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Zittau auf Zahlung von Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz für die außergerichtliche Rechtsberatung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer familienrechtlichen Streitigkeit durch einen der Rechtsanwälte der Klägerin. Mit Urteil vom 17. Januar 2024 (10 C 158/23) gab das Amtsgericht Zittau der Klage statt. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin kündigte das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 2. August 2024 (2 S 13/24) die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung an, weil diese of- fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schriftsatz vom 8. August 2024 nahm die Be- schwerdeführerin hierzu Stellung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2024 wies das Landgericht Görlitz die Beru- fung zurück. Zur Begründung führte es aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe keinen Anlass geboten, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Auffassung der Kammer ab- zuweichen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung erkenne die Kammer keinen Dissens bei der Beauftragung der Klägerin mit der außergerichtli- chen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Der Vertragsschluss sei mit allen essen- tialia negotii unstreitig. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht erkenn- bar. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, es sei gerade nicht unstreitig, dass ihr von der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass zu dem genannten Zeitpunkt eine lediglich außergerichtli- che Vertretung aus anwaltlicher Sicht vernünftiger und kostengünstiger gegenüber einer ge- richtlichen Vertretung sei, verkenne sie, dass der genannte Vortrag der Klägerin in erster In- stanz unbestritten geblieben sei. Der Vertragsschluss sei evident. Soweit die Kammer im Hin- weisbeschluss vom 2. August 2024 nicht hinreichend begründet haben sollte, warum sie einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch nicht zu erkennen vermag, verweise sie explizit auf die Ausführungen des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Urteil. Ausweislich des Beschwerdevorbringens wies das Landgericht Görlitz die hiergegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 27. August 2024, der dem Beschwerdevorbringen nicht bei- gefügt war, zurück. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Landge- richt habe den Sinngehalt ihres erstinstanzlichen Vortrages verkannt. Die Beschwerdeführerin habe implizit vorgetragen, dass sie ausschließlich von der Erteilung eines gerichtlichen, nicht

3 aber eines außergerichtlichen Mandats an die Klägerin ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach der von ihr beauftragte Rechtsanwalt der Klägerin sich nicht bei Gericht als Anwalt angezeigt habe und der Beschwerdeführerin empfohlen habe, allein zum Gerichtstermin zu gehen. Er habe auch nicht den Versorgungsausgleich aus der Zu- satzrente ihres Mannes eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe damit zwei Tatsachen vor- getragen, die nur in Bezug auf ein gerichtliches Mandat Sinn ergäben. Da die Klägerin das Bestehen eines außergerichtlichen Mandates erstinstanzlich nicht explizit vorgetragen habe, habe die Beschwerdeführerin einen derartigen Vortrag auch nicht bestreiten müssen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Be- schluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung- nahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif- fene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28- IV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsge- richtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom

4 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorlie- gen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezem- ber 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Wird – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge zu dem vor Er- hebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). In diesem Fall wird die Beschwerdefrist erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (grundlegend SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). 2. Gemessen hieran hat die Beschwerdeführerin nicht sämtliche zur Prüfung ihrer Verfas- sungsbeschwerde notwendigen Unterlagen vorgelegt. Dem Beschwerdevorbringen, mit dem im Kern verfassungsrechtliche Verfahrensverstöße bei der Beurteilung des streitigen und unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren gerügt werden, wurden keine Un- terlagen beigefügt, die den relevanten Vortrag der Parteien nachvollziehbar darstellen und einer verfassungsrechtlichen Prüfung zugänglich machen. Erstinstanzliche Verhandlungs- protokolle oder Schriftsätze der Parteien, die der plausiblen Darlegung und dem Nachweis des streitigen und unstreitigen Parteienvortrags im Ausgangsverfahren dienen, fehlen ebenso wie das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Zittau, auf dessen Ausführungen das Landgericht Görlitz im Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen ex- plizit verweist. Die Erhebung der Anhörungsrüge wird zwar vorgetragen, der daraufhin er- gangene Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 27. August 2024 jedoch nicht vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist eine zuverlässige Beurteilung bereits der Zulässigkeitsvorausset- zungen der Verfassungsbeschwerde nicht möglich. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

5 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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