Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2019/17

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

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1. Der Beschwerdeführer ist Professor für Öffentliche Finanzwirtschaft und Wirtschaftspolitik sowie Offizier der Reserve der Bundeswehr. In der Vergangenheit wurde er vielfach für Verwendungen herangezogen, zuletzt im Juli 2015.

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Nachdem der Beschwerdeführer im November 2014 auf Veranlassung des Planungsamts der Bundeswehr als Reservist zu einer Informationswehrübung herangezogen wurde, sollte er zur Vorbereitung einer späteren Begutachtung haushaltsbezogener Instrumentarien im Frühjahr 2015 an einer weiteren Wehrübung teilnehmen. Mit Bescheid von Ende März 2015 wurde der Beschwerdeführer daher für die Zeit vom 13. bis zum 24. April 2015 zu der hier verfahrensgegenständlichen Reservedienstleistung im Planungsamt der Bundeswehr herangezogen. Am 9. April 2015 wurde in einer überörtlichen Tageszeitung ein Interview mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht, in welchem dieser sich kritisch über die Bundesministerin der Verteidigung äußerte. Nach der späteren Wiedergabe in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts attestierte er in dem Interview der Bundesministerin der Verteidigung unter anderem "Unmündigkeit" und "Bequemlichkeit" sowie Furcht vor dem Risiko, ferner unterstellte er ihr Flucht aus der Verantwortung und "Gesinnungslosigkeit". Ebenfalls am 9. April 2015 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter des Planungsamts statt, dessen weiterer Inhalt zwischen den Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens streitig blieb.

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Mit Bescheid vom 10. April 2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Heranziehung zur Wehrübung aufgehoben, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer "aus truppendienstlichen Gründen ausgeplant" worden sei.

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2. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids und berief sich darauf, dass die Aufhebung willkürlich sei und auf sachfremden Erwägungen beruhe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Jedenfalls die Äußerungen des Beschwerdeführers im fraglichen Interview bildeten einen sachlichen Grund für die Aufhebungsentscheidung. Bei der gebotenen Abwägung habe die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurückzutreten, denn auch wenn es sich nicht um Schmähkritik handele, entstehe gleichwohl durch den Stil des Interviews ein Eindruck, der seine Unvoreingenommenheit in Frage stelle und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im konkreten Fall beeinträchtigen könne.

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3. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtssache nicht zu, da die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich sei. Maßgeblich für die gerichtliche Nachprüfung sei allein, ob die für die Heranziehung zur Wehrübung zuständige Behörde den Betroffenen in sachwidriger Weise benachteiligen wolle; dies wiederum sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bewerten und einer allgemeinen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Verfahrensfehler ergebe sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

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4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Hinsichtlich der Meinungsfreiheit macht der Beschwerdeführer geltend, seine Äußerungen im Interview seien nicht Ausdruck einer Privatfehde mit der Bundesministerin der Verteidigung, er genieße den vollen Schutz der Meinungsfreiheit. Die Aufhebung der Heranziehung sei allein aus Sorge des Planungsamts vor Problemen mit der Ministerin erfolgt und damit sachwidrig.

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Als Hochschullehrer und auf dem Gebiet der Streitkräfteökonomik ausgewiesener Experte sei er zudem durch die Sanktionierung in seiner Wissenschaftsfreiheit betroffen. Zugleich bedeute dies einen durch nichts zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Schließlich stelle die Anwendung von identischen Maßstäben für Berufssoldaten und Reservisten eine Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten ohne rechtfertigenden Grund dar, woraus eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG folge. Denn Soldaten der allgemeinen Reserve stünden in einer im Vergleich zu Berufssoldaten erheblich gelockerten Beziehung zum Staat, so dass jene auch nur geringeren Anforderungen unterlägen.

II.

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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - offensichtlich unzulässig ist.

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1. a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).

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Zur Begründung sind die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 1202/12 -, juris, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>).

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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht:

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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheide. Weder der Heranziehungsbescheid noch der Aufhebungsbescheid sind vorgelegt worden. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift einen Teil des - wohl allein maßgeblichen - Begründungssatzes aus dem Bescheid zitiert; auch hat er das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vorgelegt, welches im Tatbestand auf den wortgleichen Satzteil rekurrierte. Gleichwohl bleibt die Begründung der Verfassungsbeschwerde insoweit fragmentarisch, da mit der nur auszugsweisen Inbezugnahme einzelner behördlicher Begründungselemente weder deren Richtigkeit noch deren Vollständigkeit gewährleistet ist, und somit eine verlässliche Grundlage der verfassungsrechtlichen Überprüfung fehlt.

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bb) Ferner hat der Beschwerdeführer versäumt, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO). Die Verfassungsbeschwerde gründet die Behauptung, die streitgegenständliche Aufhebung der Heranziehung zur Wehrübung im April 2015 beruhe maßgeblich auf sachfremden Erwägungen, unter anderem auf Äußerungen des damaligen Leiters des Planungsamts der Bundeswehr in einem mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat. Er beruft sich darauf, schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf die Vernehmung des genannten Zeugen gerichtete Beweisanträge gestellt zu haben. Demgegenüber kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf das Protokoll zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag nicht gestellt habe.

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Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGK 11, 281 <285 f.>), dass ein nach § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheidender Beweisantrag nur vorliegt, wenn er im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgesprochen und als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist (vgl. § 160 Abs. 2 ZPO), und mithin umgekehrt die fehlende Protokollierung den vollen Beweis dafür begründet, dass er nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwGE 21, 184 <184 f.>; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, S. 512 <513 Rn. 6>), ist offensichtlich, dass die fragliche Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung zwingend hätte vorgelegt werden müssen. Umso mehr gilt dies, da auch weitere Fragen des konkreten Inhalts des Telefonats streitig geblieben sind.

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cc) Der Beschwerdeführer hat schließlich nicht die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdebegründung vorgelegt. Ob eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht durch - wie hier - umfassend angegriffene fachgerichtliche Entscheidungen möglich erscheint, setzt voraus, dass dem Bundesverfassungsgericht schon tatsächlich die Beurteilung der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen eröffnet wird. Dabei ist in der Regel die Vorlage der gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels gerichteten Beschwerdeschrift erforderlich, um dem Bundesverfassungsgericht diese Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen zu ermöglichen; nichts anderes gilt im Übrigen für den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. BVerfGK 14, 148 <151>). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>).

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Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet ist. Das Versäumnis der Vorlage der verfahrensbestimmenden Rechtsmittelschrift ist auch nicht durch eine etwaige hierauf bezogene Darstellung in der Verfassungsbeschwerdeschrift als kompensiert anzusehen. Denn die Verfassungsbeschwerde befasst sich nicht mit einer Darstellung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Gegenstand der Revisionszulassungsbeschwerde bleibt damit unklar. Da der Rechtsmittelbegründung jedoch nach §§ 135 Satz 3, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmende Relevanz für die revisionsgerichtliche Zulassungsentscheidung zukommt, ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung derselben von der konkreten Prüfungsmöglichkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren abhängig. Diese zu gewährleisten ist Aufgabe des Beschwerdeführers und stellt an ihn nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG keine unzumutbaren Anforderungen.

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2. a) Außerdem bleibt der Beschwerdeführer eine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>; 130, 1 <21>) schuldig und genügt so nicht der ihm von §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG auferlegten Darlegungslast, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Verlangt wird gerade auch in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16).

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Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>). Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer muss eine eigene Begründungsleistung in diskursiv aufbereitender Anknüpfung an etwaig vorgegebene, durch die - verfassungsgerichtliche oder fachgerichtliche - Rechtsprechung konkretisierte Maßstabs- und Referenznormierungen erbringen.

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b) Für die angerufenen Fachgerichte entscheidungserheblich waren allein die Maßstäbe für die Berücksichtigung subjektiver Rechtspositionen bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach den Vorschriften der §§ 59 ff. Soldatengesetz. Diese Maßstäbe seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sei gerichtlich nur nachprüfbar, ob die zuständige Behörde über die Heranziehung oder Nichtheranziehung des Leistungspflichtigen ohne die Absicht entschieden habe, diesen in sachwidriger Weise zu benachteiligen. Die Frage, ob dies nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles anzunehmen sei, sei wiederum einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Dies gelte auch im Hinblick auf öffentliche Äußerungen, die ein Reservist vor einer in Aussicht genommenen Heranziehung zu einer Dienstleistung abgegeben habe. Mit der danach angestellten Einzelfallwürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise auseinander und stellt der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die hierzu berufenen Fachgerichte seine eigene Einschätzung argumentativ unverbunden gegenüber.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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