Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 71-IV-24

Vf. 71-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jakob Garten, Wilhelmsplatz 9b, 02826 Görlitz, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 8. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 30. März 2023 (4 C 160/22) und die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 3. September 2024 und 10. Oktober 2024 (jeweils 2 S 14/23). Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer auf die Zahlung von Schadensersatz auf- grund eines Verkehrsunfalls gegen die Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs (im Folgenden: Beklagte zu 1), welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Das Amtsgericht Görlitz wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 30. März 2023 ab. Der Beschwerdeführer habe unstreitig sein Fahrzeug in eine Parkbucht gestellt und sei rück- wärts aus dieser auf die senkrecht zur Parkbucht verlaufende Fahrgasse eingefahren. In der Folge habe es einen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug gegeben, wobei die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug gegen die rechte Seite im äußeren hinteren Bereich des Fahrzeugs des Be- schwerdeführers gestoßen sei. Allein aus diesen unstreitigen Umständen ergebe sich, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur ein kleines Stück aus der Parkbucht gefahren sein könne. Der Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht, weil er beim Rückwärtsfahren die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe. Das Landgericht Görlitz wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. August 2024 da- rauf hin, dass seine gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Unstreitig und von der Berufung nicht angegriffen habe der Be- schwerdeführer gegen die Verpflichtung verstoßen, die Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer beim Rückwärtsfahren auszuschließen. Dieser Verstoß sei so schwerwiegend, dass jeden- falls dann, wenn der Beklagten zu 1 kein eigener Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurückstehe. Zur Überzeugung des Amts- gerichts sei das Herausfahren des Beschwerdeführers so unmittelbar vor der Front des Beklag- tenfahrzeugs erfolgt, dass eine Reaktion der Beklagten zu 1 den Unfall nicht mehr hätte verhin- dern können. Das Gericht teile nicht die die Berufungsbegründung beherrschende Interpretation der Angaben der Beklagten zu 1, diese habe überhaupt nicht nach vorn gesehen. Aus dem Pro- tokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ergebe sich vielmehr, die Beklagte zu 1 habe im Moment des Anstoßes nicht nach vorn, sondern nach links geschaut, um dort einen freien Parkplatz zu suchen. Das Umherschweifenlassen des Blickes gehöre zur ständigen Vor- sicht auf einem Parkplatz. Da eine gleichzeitige Absicherung in alle Richtungen nicht gefordert werden könne, komme der Pflicht des Ausparkenden aus § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Be- deutung zu, die im konkreten Fall zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des vorwärtsfah- renden Kraftfahrzeugs führe. Die Gefahr sei vorliegend nicht von vorn, sondern urplötzlich von der Seite gekommen.

3 Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Schriftsatz vom 30. August 2024 Stellung genom- men hatte, wies das Landgericht die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. Sep- tember 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es auf den Hinweisbeschluss vom 12. August 2024. Im Übrigen enthalte die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwer- deführers keine neuen, über das bereits zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses bekannte Vor- bringen hinausgehenden Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Zu- lassung der Revision komme nicht in Betracht. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 zurück. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten. Das Amtsgericht habe weder ausgeführt, dass es über unfallanalytisches Sonderwissen verfüge, noch habe es konkret auf den Verfahrensstand Bezug genommen. Die eingestandene mangelhafte Verkehrs- beobachtung von Seiten der Beklagten zu 1 sei nicht berücksichtigt worden. Das Landgericht habe seine Entscheidung in der Sache darauf gestützt, dass nach dem Akteninhalt ein minima- les, urplötzliches Herausfahren unmittelbar vor der Front erfolgt und der Beschwerdeführer von der Seite gekommen sei. Tatsächlich ergebe sich aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständ- lichen Dokumente das Gegenteil dieser Annahmen. Entweder habe das Landgericht diese Aus- führungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen oder wider besseres Wissen an der Entscheidung festgehalten. Beide Möglichkeiten seien mit den Ansprüchen auf Justizgewäh- rung und rechtliches Gehör nicht vereinbar. Es handele sich bei dem Vorbringen des Beschwer- deführers nicht um eine bloße Interpretation des Akteninhalts, sondern um entscheidungserheb- liche Fakten. Es sei durch die Verkehrsunfallanzeige der Polizei bewiesen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Moment der Kollision zu wenigstens mehr als 2/3 aus der Parklücke herausgefahren sei. Aus der gleichen Verkehrsunfallanzeige ergebe sich, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im direkten Anfahrtsweg der Beklagten zu 1 befunden habe. Diese Um- stände habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Eine Verletzung der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung liege darin, dass das Landgericht nicht die Revision zugelassen habe. Es gebe nirgendwo in der Rechtspre- chung eine Grundlage für die Annahme, dass auf Parkplätzen der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Bedeutung zukomme. Vielmehr könne diese Vorschrift nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs auf Parkplätzen nur mittelbar und damit „abgeschwächt“ angewandt werden. Dies reiche nicht aus, um die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen. Hätte sich das Landgericht mit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wäre die Revision zwingend zuzulassen gewesen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

4 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 10. Oktober 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechts- schutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver- fassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 18. Au- gust 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 10. Oktober 2024 fol- gende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. 2. Im Übrigen genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Be- deutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgebli- chen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grund- sätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

5 b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer sämtliche zum Verständnis der ange- griffenen Entscheidungen wesentlichen Unterlagen vorgelegt hat, wird die Beschwer- deschrift den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht ge- recht. aa) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen. (1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103- IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV- 22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 67-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr.). (2) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der angegriffenen Entscheidungen zum Unfallhergang rügt, hat er nicht dargetan, dass das Amtsgericht und das Land- gericht sein entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht gelassen haben. So nahm das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 12. August 2024, der zur Begründung der angegriffenen Entscheidung vom 3. September 2024 herangezogen wurde, ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Position seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision und der Aussage der Beklagten zu 1 zu ihrem eigenen Fahrverhalten. Dass das Amtsgericht und das Landgericht inso- weit zu einer anderen Würdigung der festgestellten tatsächlichen Umstände gekom- men sind, vermag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen. Insoweit setzt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen.

6 bb) Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich auch nicht die Möglichkeit der Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. (1) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 38 Satz 1, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Jus- tizgewährungsanspruch folgt, dass der durch den Gesetzgeber eröffnete Zugang zu den Instanzen nicht in einer unzumutbaren, durch Sachgründe nicht mehr zu recht- fertigenden Weise erschwert werden darf. Kommt ein Gericht der gesetzlich vorge- sehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzu- mutbar erschwert (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; st. Rspr.). Unterlässt das Fachgericht eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Zu- lassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Ja- nuar 2020 – Vf. 96-IV-19; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 24-IV-18; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 60-IV-14). Allerdings stellt nicht jede fehlerhafte Anwen- dung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift zugleich eine Verfassungsverletzung dar. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung und Anwendung einfa- chen Rechts willkürlich ist bzw. wenn sich aus dem Urteil oder aus dem Verfahrens- verlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich dem Gericht die Zulassung eines Rechtsmittels aufdrängen musste (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris). (2) Gemessen daran zeigt der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht auf, dass die Nichtzulassungsentscheidung des Landgerichts seine Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung verletzt haben könnte. Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich nicht auf, dass das Landgericht unter Vernei- nung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Urteil unter Zulas- sung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz ZPO hätte entscheiden müssen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dass das Landgericht diese Rechtslage grundlegend verkannt und eine Zulassung der Revision nahegelegen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Ausführungen zu der fachgerichtlichen Auslegung des § 9 Abs. 5 StVO zeigen eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Bei der Annahme, dass eine mittelbare Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO bedeute, dass dieser nur „abgeschwächt“ angewandt werden könne und dies nicht ausreiche, um die Be- triebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1 zurücktreten zu lassen, handelt es sich

7 um seine eigene rechtliche Wertung bezogen auf den Einzelfall, die eine Abwei- chung von einem durch ein höheres Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz (vgl. Feskorn in: Zöller, 35. Aufl., § 543 Rn. 16) nicht darzulegen vermag. Letztlich er- schöpft sich das Beschwerdevorbringen darin, der rechtlichen Würdigung des Ge- richts die eigene einfachrechtliche Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige ver- fassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. cc) Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht substantiiert dargetan. Über die Nennung der Normen hinaus findet keine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfas- sungsrechtlichen Maßstäben statt. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass er auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 SächsVerf rügt, handelt es sich hierbei schon um keine ein Grundrecht verbürgende Verfassungsnorm. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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