Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 74-IV-24
Vf. 74-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle am 10. Juli 2025 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 15. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Feb- ruar 2024 (B 9 SB 33/23) und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Am 19. März 2018 erhob der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Chemnitz Klage auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 40 und auf Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2018 (S 32 SB 109/18) lehnte das Sozialgericht Chemnitz die Klage des Beschwerdeführers ab, wogegen dieser Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht einlegte. Mit Urteil vom 26. September 2023 (L 8 SB 3/19) hob das Sächsische Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz auf und verpflichtete den Beklagten, einen Grad der Behinderung von 30 ab Januar 2021 festzustellen. Die weitergehende Berufung wurde zu- rückgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beschwerdeführer beim Bundessozialgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm für das Be- schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K. beizuordnen. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Bundessozialgericht den Antrag auf Prozesskos- tenhilfe ab und verwarf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdebegründung genüge nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch den gesamten Verfahrensgang in einem strukturierten Zusammenhang verständlich dar- gelegt. Er habe auch den behaupteten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Seine Rüge, das Landessozialgericht habe durch die Nichteinholung von Sachverständigengutachten gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG verstoßen, erfülle nicht die Darlegungsan- forderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Der Beschwerdeführer könne nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der münd- lichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergebe. Es hätte auch eines Vortrags bedurft, warum zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zwin- gende Veranlassung bestanden haben soll. Beides lege der Beschwerdeführer nicht dar. Der Senat sei auf die Bitte um einen rechtlichen Hinweis in der Beschwerdebegründung, „sollten weitere Ausführungen oder Stellungnahmen erforderlich sein“, nicht verpflichtet, vorab auf Unzulänglichkeiten des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen.
3 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes, gegen die Menschenrechte der Europäischen Union und der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundessozialgericht habe die beantragte Prozesskostenhilfe rechtswidrig abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Be- schwerde seien als offen zu bewerten gewesen. Mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozess- kostenhilfe sei es dem Beschwerdeführer erschwert worden, sein Recht zu erlangen, was als Mangel an rechtlichem Gehör zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer werde zudem gegenüber solventen Klägern diskriminiert. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Bundessozialgerichts ist unzulässig, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben ist. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Ver- fassungsbeschwerden nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die Überprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist ihm verwehrt. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Taraschka gez. Uhle
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Referenzen
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 103 1x
- BVerfGG § 24 1x
- SGG § 160 1x
- SGG § 160a 1x
- § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- B 9 SB 33/23 1x (nicht zugeordnet)
- S 32 SB 109/18 1x (nicht zugeordnet)
- L 8 SB 3/19 1x (nicht zugeordnet)