Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 21-IV-25

Vf. 21-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 5. März 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung seiner Erinnerung vom 19. August 2023 gegen die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 17. Mai 2021 bezüglich des Verfahrens 3 K 863/21 beim Verwaltungsgericht Dresden. Der Beschwerdeführer führte zunächst ein Verwaltungsstreitverfahren beim Verwaltungsge- richt Dresden gegen den Landkreis M. wegen Zahlung rückständiger Schornsteinfegergebühren (3 K 716/21). Infolge eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. April 2021, in welchem er unter anderem Ausführungen zum Widerspruchsbescheid machte, eröffnete das Verwal- tungsgericht ein zweites Verwaltungsstreitverfahren nunmehr gegen den Freistaat Sachsen (3 K 863/21). In beiden Verwaltungsstreitverfahren wurde der Streitwert vorläufig auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschwerdeführer zahlte daraufhin Kostenvorschüsse in Höhe von jeweils 483,00 EUR bei der Landesjustizkasse Chemnitz ein. Auf einen Hinweis des Ver- waltungsgerichts vom 11. August 2021 nahm der Beschwerdeführer im Verfahren 3 K 863/21 mit Schreiben vom 30. November 2022 die Klage zurück. In dem Verwaltungsstreitverfahren 3 K 716/21 erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. März 2023 ein klageabweisendes Urteil. Der Streitwert des Verfahrens 3 K 716/21 wurde mit Beschluss vom 23. März 2023 auf 63,07 EUR festgesetzt. Die Schlusskostenrechnung des Verwaltungsgerichts sah daraufhin zum Verfahren 3 K 716/21 eine Rückerstattung nicht ver- brauchter Gerichtskosten in Höhe von 369,00 EUR zugunsten des Beschwerdeführers vor. Zu dem Verfahren 3 K 863/21 hingegen erging nach der Klagerücknahme weder eine Kosten- entscheidung noch erfolgte eine abschließende Streitwertfestsetzung. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 19. August 2023, adressiert „z.H. der Präsiden- tin des Verwaltungsgerichts Dresden“, zum Verfahren 3 K 863/21 Erinnerung gegen die Kos- tenrechnung der Landesjustizkasse vom 17. Mai 2021 ein, mit welcher der Kostenvorschuss angefordert worden war. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer auf den von ihm eingelegten Rechtsbehelf Bezug, wies nochmals darauf hin, dass in dem Ver- fahren 3 K 863/21 bislang keine Kostenentscheidung ergangen sei und erinnerte an die Rück- erstattung der gezahlten Verfahrensgebühr. Danach erfolgten weitere Sachstandsanfragen des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. März 2024 und vom 12. November 2024. Der Beschwerdeführer begehrt die Rückerstattung der Verfahrensgebühr, die er zum Verfahren 3 K 863/21 aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung eingezahlt hat. Er rügt eine Verlet- zung seines Rechts auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) und eine Verweige- rung rechtlichen Gehörs (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Nichtreagieren des Verwaltungsge- richts könne nur als vorsätzliches Ignorieren seiner Anträge verstanden werden.

3 Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Be- schluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 15-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114- IV-09; st. Rspr). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV- 23). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, trägt er nicht vor, den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu haben. So hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198, 201 GVG eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Ge- richtsverfahrens erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf muss ergriffen worden sein, bevor die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 49- IV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 112-IV-21; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 (HS); Be- schluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135- IV-15 [HS]; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 79-IV-14; Beschluss vom 10. Dezem- ber 2012 – Vf. 78-IV-12; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 BvR 437/12 – juris Rn. 15 m.w.N.; ThürVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 7/21 – juris Rn. 23 f.). Gründe,

4 hiervon ausnahmsweise abzusehen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, bleibt es bei einer bloßen Benennung dieses Verfah- rensgrundrechts, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzu- zeigen. Vielmehr nennt das Beschwerdevorbringen den Anspruch aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gemeinsam mit der gerügten Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfah- ren, ohne ansatzweise zwischen den unterschiedlichen Gewährleistungen der Verfah- rensgrundrechte zu differenzieren. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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