Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 72-IV-24
Vf. 72-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. September 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2024 (06 T 372/24), mit welchem seine so- fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2024 (EV 118 C 3113/24) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 78 SächsVerf i.V.m. Art. 14 und 18 Abs. 1 SächsVerf. Sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter sei durch die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde verletzt. Gegen den zuständigen Richter beim Amtsgericht bestünde entgegen der ergangenen Beschlüsse die Besorgnis der Befangenheit und dadurch könne kein gerechtes Verfahren gewährleistet werden. Dies führe auch zu einer Verletzung seiner Grund- rechte aus Art. 14 und 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen dar- zulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas- sungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. Sep- tember 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss
3 vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Ent- scheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn le- diglich die angegriffene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entschei- dungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.];Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat nicht sämtliche zum Verständnis der angegriffenen Entschei- dung wesentlichen Unterlagen vorgelegt. So hat er weder den der angegriffenen Ent- scheidung des Landgerichts vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2024 noch das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2024 eingereicht und beides auch nicht inhaltlich wiedergegeben. Eine Vorlage wäre hingegen erforderlich gewesen, weil das Landgericht zur Begründung seiner angegriffenen Entscheidung auf den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Juli 2024 und das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2024 Bezug nimmt. Eine Prüfung der Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen kann damit nicht erfolgen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 06 T 372/24 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 und 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 14 und 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1301/19 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2019/17 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 299/10 1x
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)