Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 73-IV-25 (HS)/Vf. 74-IV-25 (e.A.)

Vf. 73-IV-25 (HS) 74-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn G., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ricarda Dornbach, Königsbrücker Straße 59, 01099 Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle am 23. Oktober 2025 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 23. September 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Landgerichts Dresden vom 18. August 2025 (18 Qs 39/25), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 3. Juli 2025 (23 Cs 969 Js 60611/24) als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er eine Entscheidung im einstwei- ligen Rechtsschutz. Das Amtsgericht Pirna erließ wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung am 8. April 2025 einen Strafbefehl (23 Cs 969 Js 60611/24) gegen den Beschwerdeführer und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen fest. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 15. April 2025. Gegen den Strafbefehl legte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin am 28. April 2025 Einspruch ein und beantragte zugleich, ihm seine Verteidigerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Gegen ihn werde ein Verfahren wegen des Verdachts der räu- berischen Erpressung geführt. Etwaige Strafen seien gesamtstrafenfähig. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (23 Cs 969 Js 60611/24), zugestellt am 9. Juli 2025, lehnte das Amtsgericht Pirna den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab. Es sei keine derart hohe Strafe zu erwarten, dass diese allein eine Bestellung bedinge. Es seien zudem keine Anhalts- punkte erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend selbst verteidigen könne. Die bloße Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen des Tatvorwurfs der räuberischen Erpressung gebiete keine Bestellung in dem Strafbefehlsverfahren. Hiergegen legte der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin am 16. Juli 2025 sofortige Beschwerde ein. Erst nach Erhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Pirna vom 3. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer der Verteidigerin vorgetragen, dass er unbefristet einen Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen G, H und B) habe und ihm außerdem ein Betreuer zur Seite gestellt sei. Zu dessen Aufgabenkreisen gehöre insbesondere die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht selbst verteidigen. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. August 2025 (18 Qs 39/25), zugegangen am 23. Au- gust 2025, verwarf das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Die Bedrohung mit einem gesetz- lichen Strafhöchstmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe sei keine schwere Straftat im Sinne dieser Vorschrift. Offene Ermittlungsverfahren blieben bei dieser Bewertung außer Betracht. Auch wiege die zu erwartende Rechtsfolge nicht schwer und die Sach- und Rechtslage sei insbeson- dere angesichts des leicht überschaubaren Sachverhalts einfach gelagert. Ebenso habe eine Be- gutachtung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Schließlich seien

3 auch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst verteidigen könne. Die Behinderung und die Betreuerbestellung seien zwar entsprechende In- dizien, jedoch führe dies nicht allein zu einer notwendigen Verteidigung. Dem Beschwerdefüh- rer sei im Ergebnis einer Gesamtwürdigung trotz seiner Einschränkungen eine eigene Verteidi- gung zumutbar. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf Ver- teidigung nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und Alt. 4 SächsVerf. In Ermangelung der Bestellung eines Pflichtverteidigers werde ihm die Möglichkeit genommen, sich adäquat zu verteidigen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt, weil er große Schwie- rigkeiten mit formellen Abläufen habe, deren Bedeutung und Wichtigkeit nicht richtig einord- nen und selbst ein einfach gelagertes Strafverfahren nicht überblicken und hierauf nicht adäquat reagieren könne. Er habe den Grad der Pflegestufe 2 erreicht. Gegen den Beschwerdeführer sei von 2008 bis 2011 zudem bereits eine Maßregel gemäß § 63 StGB vollstreckt worden. Die Durchführung des Strafverfahrens in der ersten Instanz unter Begehung eines Verfahrenshin- dernisses, namentlich ohne die Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers, sei später nicht mehr zu korrigieren, sofern bis dahin kein Verteidiger beigeordnet sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer den ersten Rechtszug trotz Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht wiederholen könne. Ein Verfahrenshindernis könne lediglich mit der Sprungrevision ge- mäß § 335 StPO zu einer erneuten Verhandlung in erster Instanz am Amtsgericht führen. Über die Erwägung, ob Sprungrevision einzulegen ist oder der Beschwerdeführer die Berufung ein- legen sollte, könne er nicht selbst entscheiden, weil ihm dazu aufgrund seiner geistigen Behin- derung die notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlten. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

4 Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Ver- fassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Be- schluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzun- gen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11- IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde- führer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 34-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39- IV-18; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Be- schwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 34- IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 – Vf. 94-IV-08; st. Rspr.). Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist eine Zwischenentscheidung, die grundsätzlich nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40- IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; Beschluss vom 8. Februar 1967, BVerfGE 21, 139 [143]; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). Denn der Beschwerdeführer kann im wei- teren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbeiordnung zur fachgerichtlichen Nach- prüfung stellen und sie insbesondere im Falle seiner Verurteilung beim Revisionsgericht

5 mit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfah- rensrüge geltend machen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48- IV-21; vgl. BVerfG Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 – juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2001 – 2 Ss 133/00 – juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 338 Rn. 41). Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer schwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten ver- wiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entscheidung über die vorab einge- legte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; Beschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 11; Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – juris Rn. 27 ff.). Ebenso kann ein bleibender rechtlicher Nachteil, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt, die iso- lierte Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung rechtfertigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 12; Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106 [120]). Dabei genügt der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung we- gen eines Verfahrensfehlers für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 48-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – juris Rn. 12; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend vorgetragen, damit der Verfassungsgerichtshof prüfen kann, ob der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerte Grundsatz der Subsidiarität gewahrt ist. Eine Sondersituation, in der dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen, ist weder dargetan noch sonst ersicht- lich. Es ist nicht hinreichend vorgetragen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des im Raum stehenden Tatvorwurfs nicht ausreichend in der Lage sein könnte, sich selbst zu ver- teidigen. Allein aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich dies nicht. Ein bleibender recht- licher Nachteil, der sich später gar nicht oder nicht vollständig beheben lässt, ist auch nicht mit der pauschalen Behauptung dargetan, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn wegen Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Ver- teidigers ein Verfahrenshindernis vorliegen sollte, eine Wiederholung des ersten Rechtszu- ges nicht erreichen könnte.

6 III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Jäger gez. Kirst gez. Lauber-Rönsberg gez. Schurig gez. Thuge gez. Uhle

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