Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 2-IV-25

Vf. 2-IV-25 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des D. e.V., vertr. d. d. Präsidenten, Herrn L., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexander Eichener, Rechtsanwälte Brüggemann & Eichener, Habsburgerstr. 114, 79104 Freiburg, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 11. Dezember 2025 beschlossen:

2 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungs- beschwerdeverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist einzustellen. Mit Erklärung der Erledigung der Ver- fassungsbeschwerde ist einer Entscheidung, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten den Be- schwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt, die Grundlage entzogen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08). Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch den Freistaat Sachsen war nicht veranlasst (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten des Beschwerdeführers anordnen. Eine Aus- lagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erle- digt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. No- vember 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 20- IV-22 [HS]/Vf. 21-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Be- schluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94). Nach diesen Maßstäben ist eine Auslagenerstattung nicht veranlasst; denn der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist als offen zu bewerten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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