Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 97-IV-25 (HS)/Vf. 98-IV-25 (e.A.)

Vf. 97-IV-25 (HS) 98-IV-25 (e.A.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dubravko Mandic, Grünwälderstraße 1-7, 79098 Freiburg im Breisgau, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 15. Januar 2026 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 23. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2025 (E 1 Ws 276/25), mit dem seine Beschwerde in einer Haftsache als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht Görlitz verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 (2 KLs 470 Js 17442/24) wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in 23 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Jugendliche, und unerlaubten Han- deltreibens mit Cannabis in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, über die noch nicht ent- schieden wurde. Seit dem 11. September 2024 befand sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Görlitz vom 12. September 2024 (10 Gs 1284/24) in Un- tersuchungshaft bis zu der Außervollzugsetzung durch das Amtsgericht Görlitz mit Beschluss vom 24. September 2024 und Entlassung aus der Untersuchungshaft am gleichen Tag. Die Be- schwerdekammer des Landgerichts Görlitz hob den Außervollzugsetzungsbeschluss mit Be- schluss vom 15. Oktober 2024 (3 Qs 174/24) auf. Seit dem 18. Oktober 2024 befindet sich der Beschwerdeführer wieder ununterbrochen in Untersuchungshaft. Soweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Dezember 2025 (E 1 Ws 276/25) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ziffer 1 eines Beschlusses des Landgerichts Görlitz vom 20. Ok- tober 2025 (2 KLs 470 Js 17442/24) „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent- scheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 24. Oktober 2025 , die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Ergänzend merkte der Senat an, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben sei und konkrete Um- stände, die die Fluchtgefahr ausräumen könnten, nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die tatsäch- lichen Feststellungen des Landgerichts würden den Schuldspruch nicht tragen. Rechtsfehler lägen zudem in der Beweiswürdigung vor. Dies sei für die Verhältnismäßigkeit der Untersu- chungshaft mitentscheidend. Die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr habe zudem nicht allein auf die zu erwartende Freiheitsstrafe gestützt werden dürfen. Vielmehr würden die Le- benssituation des Beschwerdeführers und seine familiären Kontakte gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Es sei daher geboten, durch einstweilige Anordnung den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 78-IV-25 [HS]/Vf. 79-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des an- gegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen dar- zulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas- sungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. Sep- tember 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung- nahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif- fene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 45- IV-24; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 72-IV-24; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfas- sungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die be- hauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 78-IV-25 [HS]/Vf. 79-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. Ok- tober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Weder der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 20. Oktober 2025 noch die Nichtabhilfeentscheidung des Land- gerichts vom 24. Oktober 2025 sind mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin- dest deren wesentliche Inhalte mitgeteilt worden, obwohl dies unabdingbar war, weil das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung darauf inhaltlich Bezug nimmt. Auf

4 dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. V. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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