Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 819/00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2000 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2000 wird aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem Bescheid für das Jahr 1999 für die Abfallbeseitigung außer zu einer Grundgebühr zu Abfuhrgebühren in Höhe von mehr als 129,96 DM herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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