Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 1657/99.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 1999 und unter Aufhebung von dessen Ziffer 4. insoweit, als darin die Abschiebung der Klägerin in den Niger angedroht ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz vorliegen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.


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