Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 166/05
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller waren die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens "Ausbauplanung F.----straße , F1.----platz und L.-----straße in der Ortslage I. ". Das Bürgerbegehren richtete sich gegen die vom Rat der Gemeinde U. am 12. August 2004 beschlossene Planung u. a. für die F.----straße in U. -I. . Nachdem der Rat der Gemeinde U. am 11. November 2004 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hatte, wurde in der Zeit vom 23. bis zum 29. Januar 2005 der Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung durchgeführt:
4"Ich bin dafür, dass die Beschlüsse des Rates der Gemeinde U. in der Sitzung vom 12.08.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 "Vorstellung der Ausbauplanung F.---- straße / F1.----platz " aufgehoben und die Verwaltung stattdessen beauftragt wird, den Kanal in den Straßen F.----straße , F1.----platz , L.-----straße vollständig zu erneuern und anschließend die Fahrbahn wiederherzustellen."
5In seiner Sitzung vom 3. März 2005 beschloss der Rat der Gemeinde U. unter Tagesordnungspunkt 3, das Ergebnis des Bürgerentscheides für gültig zu erklären, nachdem von 2.506 gültigen Stimmen 1.548 Bürger mit Ja und 958 mit Nein gestimmt hatten und damit bei 6.872 Abstimmungsberechtigten das 20 % Quorum übertroffen worden war.
6Unter Tagesordnungspunkt 3a traf der Rat die folgenden weiteren Beschlüsse:
7a) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, den Fahrbahnausbau F.----straße (Landwehr bis Einmündung L.-----straße ) und F1.----platz DIN-gerecht auszuführen. Für diese Maßnahme sind KAG-Beiträge entsprechend der Satzung zu erheben.
8b) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, die Ersterschließung im oberen Bereich der F.----straße entsprechend der Planung gemäß Ratsbeschluss vom 12. August 2004 auszuführen, da dieser Bereich nicht Bestandteil des Bürgerbegehrens ist. Es sind Erschließungsbeiträge nach dem BauGB für die Ersterschließung zu veranlagen. Die Oberflächengestaltung der Fahrbahn und der Wendemöglichkeit erfolgt durch Asphaltbelag. Der einseitige Gehweg erhält einen Pflasterbelag.
9c) Mit 14 Ja-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschließt der Rat, im Teilbereich F.---- straße zwischen Einmündung L.-----straße und der Ersterschließung keine Baumaßnahmen durchzuführen, da der dort vorhandene Kanal mängelfrei ist und daher keine Aufbrucharbeiten an der Straße entstehen.
10Mit Schreiben vom 8. März wandten sich die Antragsteller an den Antragsgegner und erklärten, sie widersprächen dem in der Ratssitzung vom 3. März 2005 zu Tagesordnungspunkt 3a) gefassten Beschluss und forderten den Antragsgegner auf, dem Bürgerentscheid vollständig zu entsprechen und daher jedwede Arbeiten im Bereich der sogenannten Erst-Erschließung einzustellen.
11Am 11. März haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie sind der Auffassung, der Ratsbeschluss vom 3. März 2005 zu Tagesordnungspunkt 3a) verstoße jedenfalls mit lit. b) gegen den Bürgerentscheid vom 29. Januar 2005.
12Die Antragsteller beantragen wörtlich,
13der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung aufzugeben, den Ausbau der F.--- -straße - Ersterschließung - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in der Hauptsache einzustellen.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, da die Antragsteller nach Durchführung des Bürgerentscheides nicht mehr zur Vertretung des Bürgerbegehrens befugt seien. Als natürliche Personen seien sie nicht antragsbefugt, da sie durch die Ersterschließung in der Verlängerung der F.----straße nicht in eigenen Rechtspositionen berührt würden. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die beschlossene Ersterschließung nicht Gegenstand des Bürgerentscheides gewesen sei. Jedes andere Verständnis würde zudem dazu führen, dass sie, die Antragsgegnerin, ihren gesetzlichen Erschließungspflichten nicht nachkommen könnte und rechtswidrig handeln müsste.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18II.
19Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
20Für den Antragsteller zu 3) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass er nicht mehr Bürger der Gemeinde ist, in der das Bürgerbegehren stattgefunden hat,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 - .
22Unabhängig hiervon fehlt es allen Antragstellern als ehemaligen Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens an der entsprechend § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Antragsbefugnis. Ihnen kommt als ehemaligen Vertretungsberechtigten des erledigten Bürgerbegehrens nach Durchführung des Bürgerentscheids keine Kompetenz mehr zu, für dieses weiterhin Rechte geltend machen zu können,
23so wohl auch VGH München, Urteil vom 2. Juli 2002 - 4 B 00.3532 - NVwZ-RR 2003, 448.
24Bürgerbegehren sind nach dem Konzept des nordrhein-westfälischen Gemeinderechts, vgl. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), auf die Durchführung von Bürgerentscheiden gerichtet. Mit der Durchführung eines solchen Entscheids und der Feststellung seiner Gültigkeit findet das zugrundeliegende Bürgerbegehren seine Erfüllung und erledigt sich dementsprechend. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob bzw. inwieweit den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nach Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens aber vor Durchführung des Bürgerentscheids Kompetenzen zukommen, die ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen, da hier die Gültigkeit des Bürgerentscheids vom Rat der Gemeinde U. festgestellt worden ist und zwischen den Beteiligten wie auch sonst außer Streit steht. Vielmehr beanspruchen die Antragsteller als Vertretungsberechtigte des ehemaligen Bürgerbegehrens im vorliegenden Verfahren, den Vollzug bzw. die weitere Beachtung des Bürgerentscheids durch Bürgermeister und Rat der Gemeinde U. kontrollieren und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Für eine solche weitergehende Kompetenz zu Gunsten der ehemaligen Vertreter des ehemaligen Bürgerbegehrens fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Weder § 26 GO NRW noch der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides lässt sich hierfür eine ermächtigende Vorschrift entnehmen. Soweit ersichtlich ist auch in keinem anderen deutschen Bundesland den Vertretern eines Bürgerbegehrens die Möglichkeit eingeräumt worden, nach erfolgreicher Durchführung des Bürgerentscheids dessen ordnungsgemäße Umsetzung durch die gemeindlichen Organe gerichtlich durchsetzen zu können.
25In dieser Rechtslage ist auch keine ungewollte Regelungslücke zu sehen, die der analogen Anwendung der Antragskompetenz aus § 26 GO NRW auf die vorliegende Konstellation zugänglich wäre. Vielmehr bestehen so erhebliche Unterschiede, dass von einem gleichgelagerten Sachverhalt nicht gesprochen werden kann. Die Vertretungsberechtigten sind auf den Unterschriftslisten für das Bürgerbegehren als solche aufgeführt, so dass jeder Bürger mit seiner Unterschrift neben der Unterstützung des sachlichen Begehrens auch sein Einverständnis mit der Vertretung durch die dort aufgeführten Personen erklärt. Hierin liegt die demokratische Legitimation der Vertretungsberechtigten, die es dem Gesetzgeber erlaubt, ihnen - quasi im Wege der Prozessstandschaft - die Befugnis einzuräumen, die Rechte der Bürger, die mit ihrer Unterschrift das Bürgerbegehren unterstützen, nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen. Mit der Durchführung des Bürgerentscheids findet diese Legitimation jedoch ihr Ende. Anders als beim Bürgerbegehren stimmen die Bürger beim Bürgerentscheid ausschließlich über die ihnen vorgelegte Sachfrage ab. Vertretungsberechtigte für den Bürgerentscheid werden weder genannt noch ernannt. Damit fehlt es den Antragstellern an einer Legitimation, die mit der beim Bürgerbegehren auch nur ansatzweise vergleichbar wäre. Eine analoge Anwendung des § 26 GO NW ist damit ausgeschlossen.
26Eine Auslegung der Antragsschrift dahingehend, dass die Antragsteller nicht Rechte des Bürgerbegehrens, sondern eigene Rechte als Bürger der Gemeinde U. geltend machen wollen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift nicht zulässig. Im Übrigen wäre eine solche Auswechslung der antragstellenden Beteiligten (für den Antragsteller zu 3. ohnehin ersichtlich ausscheidend) wohl auch nicht zweckmäßig, da ihnen auch dann die Antragsbefugnis fehlen dürfte. Einzelnen Bürgern steht kein individuelles subjektives und damit gerichtlich durchsetzbares Recht darauf zu, dass der Rat oder Bürgermeister einer Gemeinde das Ergebnis eines Bürgerentscheids beachtet oder vollzieht. Zuordnungssubjekt eines solchen Anspruchs könnte allenfalls die Bürgerschaft als solche sein, die jedoch - wie bereits dargelegt - von den Antragstellern nicht vertreten wird. Insoweit sind die Rechte des einzelnen Bürgers denen des einzelnen Ratsmitglieds vergleichbar, der ebenfalls keinen individuellen durchsetzbaren Anspruch gegen den Bürgermeister auf Vollzug eines Ratsbeschlusses hat. Beachtete man dies nicht, träte der systemwidrige Umstand ein, dass ein Bürger hinsichtlich des Vollzugs eines Bürgerentscheids weitergehende Rechte hätte als ein Ratsmitglied hinsichtlich des Vollzugs eines Ratsbeschlusses,
27vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 28. April 1999 - RO 3 E 99.761 -.
28Das Fehlen von Kontroll- und Weisungsrechten zu Gunsten der Bürgerschaft, die denen in den §§ 55 Abs. 3, 62 Abs. 2 GO NW entsprechen, ist zudem in dem Umstand begründet, dass die Bürgerschaft als solche nicht handlungsfähig organisiert ist.
29Die insoweit zu Lasten der Bürgerschaft fehlende Rechtschutzmöglichkeit wird in der Gemeindeordnung abgefedert durch die Regeln über die Kommunalaufsicht, vgl. §§ 116ff GO NW. Der allgemeinen Kommunalaufsicht kommt nach § 116 GO NW die Aufgabe der Überwachung zu, ob die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Ein Einschreiten steht dabei im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Allerdings wird die Aufsichtsbehörde Fälle der vorliegenden Art mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu berücksichtigen haben, dass für die Bürgerschaft anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten nicht bestehen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und in Übereinstimmung mit Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei wegen des bloß vorläufigen Charakters der hier begehrten Eilentscheidung der Auffangstreitwert nur zur Hälfte angesetzt wird.
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