Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 181/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2005 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darin enthaltenen Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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