Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 340/05

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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