Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 3070/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm in der Zeit ab dem 17. März 1999 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 257.425,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2003 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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