Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1829/05

Tenor

Der positive Bauvorbescheid des Beklagten in der Ausführung U 2 vom 21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.


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