Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1236/03

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M. des Kreises B. vom 8. Mai 2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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