Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 542/06

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte 8. Teilbaugenehmigung vom 18. August 2006 (Bauschein Nr. 238/06) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 2672/12
19. Mai 2015
3 K 2672/12 19. Mai 2015

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