Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1098/07
Tenor
für R e c h t erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des M. F. vom 20. September 2007 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
Die am 1. November 1912 geborene Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 2006 (Datum des Auszugs aus der Wohnung) Wohngeld in unterschiedlicher Höhe. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, sie beziehe eine Witwenrente und eine - bei der Wohngeldberechnung vom Beklagten einkommensmäßig nicht berücksichtigte - Ausgleichsrente. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage dieser Angaben ein monatliches Wohngeld in Höhe von 69,- EUR.
Anlässlich der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Klägerin in Höhe von insgesamt 335,- EUR für das Jahr 2004. Mit Schreiben vom 21. August 2006 und vom 11. Dezember 2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis die Vorschriften der §§ 60ff SGB I und zuletzt unter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2006 auf, die Zinsnachweise für den Zeitraum des gesamten Wohngeldbezuges vorzulegen. Er erklärte, er beabsichtige, die Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück zu verlangen.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Januar 2007 die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 auf und forderte das gezahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück. Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I verletzt und aus diesem Grunde sei in Anwendung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I das gesamte in diesem Zeitraum bewilligte und ausgezahlte Wohngeld zurück zu verlangen.
Hiergegen richtete sich der - nicht begründete - Widerspruch der Klägerin vom 12. Februar 2007.
Der M1. des Kreises E. reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2007 um 984,- DM, weil eine Rückforderung für das Jahr 1996 nicht in Betracht komme, auf 6.619,- EUR und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.
Am 23. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2007 aufzuheben.
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für R e c h t erkannt:
2Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des M. F. vom 20. September 2007 wird aufgehoben.
3Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5T a t b e s t a n d:
6Die am 1. November 1912 geborene Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 2006 (Datum des Auszugs aus der Wohnung) Wohngeld in unterschiedlicher Höhe. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, sie beziehe eine Witwenrente und eine - bei der Wohngeldberechnung vom Beklagten einkommensmäßig nicht berücksichtigte - Ausgleichsrente. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage dieser Angaben ein monatliches Wohngeld in Höhe von 69,- EUR.
7Anlässlich der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Klägerin in Höhe von insgesamt 335,- EUR für das Jahr 2004. Mit Schreiben vom 21. August 2006 und vom 11. Dezember 2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis die Vorschriften der §§ 60ff SGB I und zuletzt unter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2006 auf, die Zinsnachweise für den Zeitraum des gesamten Wohngeldbezuges vorzulegen. Er erklärte, er beabsichtige, die Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück zu verlangen.
8Der Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Januar 2007 die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 auf und forderte das gezahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück. Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I verletzt und aus diesem Grunde sei in Anwendung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I das gesamte in diesem Zeitraum bewilligte und ausgezahlte Wohngeld zurück zu verlangen.
9Hiergegen richtete sich der - nicht begründete - Widerspruch der Klägerin vom 12. Februar 2007.
10Der M1. des Kreises E. reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2007 um 984,- DM, weil eine Rückforderung für das Jahr 1996 nicht in Betracht komme, auf 6.619,- EUR und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.
11Am 23. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2007 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt
15Klageabweisung.
16Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
17Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2007.
18Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden, vgl. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des M. des Kreises F. vom 20. September 2007 ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
23Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der formelle Fehler nicht aufweist, findet seine Rechtsgrundlage insbesondere nicht in den §§ 45 und 50 SGB X.
24Nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurück genommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings unter anderem nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, allerdings nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen, vgl. § 45 Abs. 4 SGB X.
25Das Gericht kann offen lassen, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sich schon wegen eines Ermessensfehlers - hier Ermessensausfall - als rechtswidrig erweist. Weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde haben Ermessenserwägungen angestellt hat, obwohl sich solche selbst unter der Vorgabe, dass die Klägerin Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen könnte, angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages und mit Blick auf das mehr als fortgeschrittene Alter und den angegriffenen Gesundheitszustand der Klägerin aufgedrängt hätten.
26Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil es bereits an der erforderlichen Feststellung des Beklagten fehlt, dass die aufgehobenen Wohngeldbescheide in vollem Umfang materiell oder formell rechtswidrig waren. Eine solche Feststellung setzt im Falle verschwiegener Einnahmen voraus, dass zuvor konkret ermittelt wird, für welche Zeiträume und in welcher Höhe dem Begünstigten zusätzliche, bislang nicht offenbarte Einnahmen zugeflossen sind. Insoweit hat der Beklagte vor Erlass des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme schriftlicher Anfragen an die Klägerin keine weiteren Anstrengungen unternommen. Ihm standen jedoch - neben der auskunftspflichtigen Klägerin - noch weitere Erkenntnismittel zur Verfügung, die er nicht in Anspruch genommen hat. Insoweit sei nur auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 WoGG verwiesen, wonach der (automatisierte) Datenabgleich für bis zu 10 Jahre zurückliegende Bewilligungszeiträume zulässig ist. Im Übrigen verbliebe dem Beklagten für den Fall, dass auch hinreichende eigene Ermittlungen ergebnislos endeten, noch die Möglichkeit, die Einnahmen der Klägerin zu schätzen. Eine solche Schätzung wäre allerdings allein auf der Grundlage der für das Jahr 2004 bekannt gewordenen Zinseinkünfte überhaupt möglich. Die Zinseinkünfte für das Jahr 2004 rechtfertigen nach der überschlägigen Wohngeldberechnung des Gerichts jedoch allenfalls - unter Vorbehalt fehlerfreier Ermessensausübung - eine Reduzierung des monatlichen Wohngeldes in Höhe von 69,- EUR um 6,- EUR auf 63,- EUR, was einen Jahresrückforderungsbetrag von 72,- EUR ausmacht. Die Rückforderung des gesamten, seit dem 1. Januar 1997 gezahlten Wohngeldes ist daher überzogen und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig.
27Die Rechtswidrigkeit der Bescheide folgt auch nicht allein aus einem möglichen Verstoß der Klägerin gegen ihr obliegende Mitwirkungspflichten aus § 60ff. SGB I bei der Ermittlung des frühere Bewilligungszeiträume betreffenden Einkommens. Der Beklagte hat - wohl in Einklang mit der Erlasslage - den Aufhebungsbescheid allein auf die (wohl analoge) Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise verlangen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leitung nicht nachgewiesen sind. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
28Es kann offen bleiben, ob für die Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I innerhalb oder neben der Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X überhaupt noch Raum ist.
29So wohl Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, Rdnr. 2 zu § 45 SGB X.
30Erhebliche Zweifel daran ergeben sich jedoch schon deshalb, weil die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält. Kommt ein Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind (nur) in den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 SGB X Sanktionen vorgesehen. Weitergehende Ersatzansprüche des Leistungsträgers sind nicht gegeben.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71/88 -, BVerwGE 91, 13ff; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Februar 2004 - AN 15 S 03.02290 -, rech. in juris; VG München, Urteil vom 15. Februar 2007 - M 15 K 06.862 -. rech. in juris.
32Die Verletzung der Mitwirkungspflicht vermag indes sowohl nach § 66 Abs. 1 SGB X als auch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X allein eine Aufhebung für die Zukunft ("ex-nunc") zu rechtfertigen, nicht aber eine - wie hier - rückwirkende Aufhebung. Dies gilt auch dann, wenn die sonstigen tatbestandlichen Vorgaben des § 45 SGB X erfüllt wären.
33Vgl. Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, a.a.O..
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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