Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1098/07

Tenor

für R e c h t erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des M. F. vom 20. September 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die am 1. November 1912 geborene Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. September 2006 (Datum des Auszugs aus der Wohnung) Wohngeld in unterschiedlicher Höhe. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, sie beziehe eine Witwenrente und eine - bei der Wohngeldberechnung vom Beklagten einkommensmäßig nicht berücksichtigte - Ausgleichsrente. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage dieser Angaben ein monatliches Wohngeld in Höhe von 69,- EUR.

Anlässlich der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Klägerin in Höhe von insgesamt 335,- EUR für das Jahr 2004. Mit Schreiben vom 21. August 2006 und vom 11. Dezember 2006 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis die Vorschriften der §§ 60ff SGB I und zuletzt unter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2006 auf, die Zinsnachweise für den Zeitraum des gesamten Wohngeldbezuges vorzulegen. Er erklärte, er beabsichtige, die Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück zu verlangen.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Januar 2007 die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 auf und forderte das gezahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück. Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I verletzt und aus diesem Grunde sei in Anwendung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I das gesamte in diesem Zeitraum bewilligte und ausgezahlte Wohngeld zurück zu verlangen.

Hiergegen richtete sich der - nicht begründete - Widerspruch der Klägerin vom 12. Februar 2007.

Der M1. des Kreises E. reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2007 um 984,- DM, weil eine Rückforderung für das Jahr 1996 nicht in Betracht komme, auf 6.619,- EUR und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.

Am 23. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2007 aufzuheben.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.