Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 191/08
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
3Der Hauptantrag,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. April 2008 gegen die mündlich während der Teilkonferenz vom 9. April 2008 durch die Schulleiterin gegenüber dem Antragsteller und dessen Mutter ausgesprochene Entlassung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrages im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO ergeben sich zum einen daraus, dass der Antrag den Bescheid vom 17. April 2008 unberücksichtigt lässt; zum anderen ist gegen diesen Bescheid - soweit für die Kammer ersichtlich - noch kein Widerspruch erhoben worden. Dem braucht indes im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil sich der Hauptantrag jedenfalls als unbegründet erweist.
7Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der zuvor zitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. Die seitens der Antragsgegnerin schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf den Zeitablauf bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens abgestellt hat.
8Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich unbegründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.
9Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers von der Schule.
10Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) sind Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 5, das heißt die Entlassung von der Schule, nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat.
11Zunächst ist von wiederholtem Fehlverhalten mit Blick auf die voraufgehenden Ordnungsmaßnahmen auszugehen.
12Darüber hinaus zeigen die Vorfälle am 13. März 2008 schweres Fehlverhalten. Als solches ist bereits anzusehen, dass der Antragsteller Pfefferspray im Unterricht versprüht hat. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Aufstellung von Geschehnissen heißt es unter dem 13. März 2008, drei Schüler bestätigten, dass der Antragsteller gesprüht habe, und zwar auf dem Weg zu seinem Platz. Dem Vorwurf des Sprayens von Pfefferspray ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Des Weiteren haben nach besagter Aufstellung fünf Schüler angegeben, der Antragsteller habe mit einer Schreckschusswaffe auf dem Schulgelände geschossen. Derartige Verhaltensweisen sind geeignet, nicht nur die Erfüllung schulischer Aufgaben, sondern auch Rechte der Mitschüler bis hin zur körperlichen Unversehrtheit zu gefährden.
13Die Maßnahme erweist sich ferner als verhältnismäßig. Zum einen sind voraufgehend Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Androhung der Entlassung von der Schule ergangen. Zum anderen ist die Beschulung des Antragstellers ausweislich des Bescheides vom 17. April 2008 sichergestellt.
14Der Hilfsantrag ist nach Ergehen des Bescheides gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft und damit unzulässig.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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