Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1223/05

Tenor

Der Leistungsbescheid der P. E. - Abt. L. - vom 15. November 2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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