Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 603/10

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagter zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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