Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 812/09.A

Tenor

In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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