Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 455/12

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller vorläufig ab dem 1. November 2012 bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2012/2013 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung in der privaten I. -Schule in C. einschließlich der Internatskosten zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.


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