Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 74/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 576/13 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2013 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Im Falle der kraft Gesetzes (vgl. § 2 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
5Vorliegend besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2013 offensichtlich rechtmäßig ist.
6Rechtliche Grundlage für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist die Vorschrift des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Straßenverkehrsbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat.
7Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
8Die Antragstellerin hat ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Auszuges aus dem Bundesverkehrszentralregister noch vor Ablauf ihrer - ursprünglich am 26. Oktober 2012 endenden - Probezeit am 22. November 2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Buchstabe A Ziffer 2.1 der Anlage 12 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt und mit einer Geldbuße in Höhe von 80,-- EUR belegt worden ist. Der hierzu ergangene Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 04. Januar 2012 ist seit dem 26. Januar 2012 rechtskräftig, so dass die Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Danach war der Antragsgegner, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zustand, kraft Gesetzes verpflichtet, die Teilnahme der Antragstellerin an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen.
9Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf die Verfahrensdauer gegen das Übermaßverbot.
10Gemäß der gesetzlichen Regelung kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch innerhalb der Probezeit begangen wurde. Ist dies - wie hier - der Fall, so ist - insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung - die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Der Gesetzeswortlaut sieht keine besonderen Vorgaben vor, die die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dem Betroffenen kein Vorteil dadurch zuteil werden soll, dass er selbst durch die Ausnutzung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren Einfluss auf den Zeitablauf zwischen Verkehrsverstoß und rechtskräftiger Ahnung desselben und damit mittelbar auf die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar nehmen kann,
11vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 27/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 89, 389-391.
12Die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich allerdings nicht auf Fälle, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminar ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Eignung und Effektivität der Anordnung eines Aufbauseminars um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß vergangen ist. Wann allerdings im Einzelfall ein solcher nicht im Einflussbereich des Führerscheininhabers begründeter Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt.
13Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2 a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist,
14vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2013 - 10 S 2292/12 -, juris; VG München, Beschluss vom 27. August 2007 - M 6a S 07.2476 -, juris, VG Hamburg, Beschluss vom 08. Juni 1998 - 22 VG 2131/98 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1998, 392, VG Neustadt, Urteil vom 28. September 2001 - 3 K 332/01.NW - Zeitschrift für Schadensrecht 2001, 569 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2a StVG Rdnr 11.
15Zur Begründung ihrer Ansicht führen ihre Vertreter an, dass die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen. Hat sich demnach ein Verkehrsteilnehmer innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden. In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfe daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger nach Ablauf der Tilgungsfrist bewährt habe und kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe.
16Nach anderer Ansicht soll auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen können, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne sei, wenn nämlich ihre Durchsetzung entsprechend dem Gesetzeszweck keinen - den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden - Nutzen (mehr) verspreche,
17vgl.: VG Schleswig, Beschluss vom 02. Februar 2006 - 3 B 1/06 -, juris.
18Dabei knüpft das Verwaltungsgericht Schleswig an die gesetzlich vorgesehene zweijährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an und hält die Anordnung dann für unverhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörde stamme und sich der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Entscheidung durch eine beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß bewährt habe.
19Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, welcher Rechtsansicht der Vorzug gebührt, da keine der beiden Ansätze im vorliegenden Fall zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung führt. Der Verkehrsverstoß der Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Eintragung im Verkehrszentralregister (voraussichtlich) erst am 26. Januar 2014 und damit zeitlich nach der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar eintreten wird. Die Antragstellerin hatte sich ferner zum Zeitpunkt der Anordnung auch noch nicht ausreichend lange durch beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr bewährt, denn seit dem Verkehrsverstoß am 22. November 2011 sind noch keine zwei Jahre vergangen.
20Der Antragsgegner war daher, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zustand, kraft Gesetzes verpflichtet, die Teilnahme der Antragstellerin an einem Aufbauseminar für Fahranfänger anzuordnen.
21Die Verlängerung der Probezeit beruht auf der Vorschrift des § 2 a Abs. 2a StVG. Danach verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn - wie hier - die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden ist.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet entsprechend dem Wertansatz in Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers auf Probe in einem Klageverfahren gerichtet auf Aufhebung der Ordnungsverfügung, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist, mit dem halben Auffangwert (= 2.500,-- EUR). Wegen des nur vorläufigen Charakters eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz wird dieser Betrag vorliegend halbiert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.