Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2012 - 5 K 2016/12 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
| Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. |
|
| Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. |
|
| Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes (§ 2a Abs. 6 Satz 1 StVG) sofort vollziehbare Anordnung des Antragsgegners vom 22.08.2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der allerdings die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 VwGO, RdNrn. 114 sowie 152 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigen es besondere Umstände, von der Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts abzuweichen. Denn die auf der Grundlage von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verfügte Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. |
|
| Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar u.a. an, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, und wenn die Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft ist. Gegen den Antragssteller liegt ein seit 02.02.2010 rechtskräftiger Bußgeldbescheid vom 13.10.2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG vor, weil er vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen habe. Die Tat wurde am 23.09.2009 und damit während der regulär bis zum 15.09.2011 laufenden Probezeit begangen. Die Ordnungswidrigkeit ist gemäß Ziffer 2.3 Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung und gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, weil eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt wurde. An die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG grundsätzlich gebunden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, DAR 2012, 41, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70). Ob ausnahmsweise bei evidenter Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts Anderes gelten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Bußgeldbescheid war im Zeitpunkt der Anordnung des Aufbauseminars aus anderen Gründen nicht mehr verwertbar. |
|
| Es kann offenbleiben, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar eine äußerste zeitliche Grenze setzt, wenn der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der zügigen Nachschulung der besonders unfallgefährdeten Fahranfänger aufgrund einer nicht vom Betroffenen zu vertretenden zeitlichen Verzögerung schlechthin nicht mehr erreicht werden kann. Bedenken bestehen insbesondere gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass als äußerste zeitliche Grenze für den Erlass einer Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ein der regulären oder ggf. der verlängerten Probezeit vergleichbarer Zeitraum in Betracht kommt (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06 - juris; ähnlich VG Sigmaringen, Urteil vom 12.03.2008 - 8 K 2692/07 - NVwZ-RR 2008, 497). Zu Recht hält der Antragsgegner dem entgegen, dass der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars kein Ermessen zusteht und § 2a StVG grundsätzlich keine zeitliche Grenze für eine solche Anordnung bestimmt. Zwar ist eine bestmögliche Verwirklichung der dem Maßnahmensystem des § 2a StVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Vorstellungen - frühzeitige verkehrserzieherische Einwirkung auf unerfahrene (verkehrsauffällig gewordene) Fahranfänger - vornehmlich dann gewährleistet, wenn die Nachschulung deren Anlass "auf dem Fuß folgt" (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 10/4490 S. 15). Allerdings ist der Vorschrift des § 2a Abs. 2 StVG auch zu entnehmen, dass sie eine längere Zeitdauer zwischen Tattag und Anordnung der Nachschulung - und zwar über die Probezeit hinaus - in Kauf nimmt. Denn maßgeblich ist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG allein, dass der Begehungstag der jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat innerhalb der Probezeit liegt; die Anordnung als solche kommt auch nach Ablauf der Probezeit in Betracht. Da die Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder der richterlichen Entscheidung abzuwarten ist, bevor die Anordnung der Nachschulung zu erfolgen hat, sind schon deshalb zeitliche Verzögerungen hinzunehmen, ohne dass damit die Pflicht zur Anordnung der Nachschulung nur wegen des Zeitablaufs hinfällig wird, auch wird ein rechtmäßig angeordnetes Aufbauseminar nicht durch eine lange Verfahrensdauer rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93 - NZV 1995, 146). |
|
| Ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vorliegend allein wegen des Zeitablaufs von etwa 3 Jahren seit dem Verkehrsverstoß unverhältnismäßig ist und ob insoweit eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in Betracht kommt, kann aber letztlich dahinstehen. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist die äußerste zeitliche Grenze der Verwertbarkeit einer Ordnungswidrigkeit für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG jedenfalls der Eintritt der Tilgungsreife im Verkehrszentralregister (BayVGH, Beschl. v. 07.11.2011 - 11 CS 11.2109 - juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.03.2008 a.a.O.; VG München, Urteil vom 15.01.2002 - M 6a K 01.2320 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.1990, NZV 1990, 327; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 2a StVG Rdnr. 11). Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ist Anlass für eine der dort genannten Maßnahmen nur eine Entscheidung, die im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Diese Tatbestandsvoraussetzung gibt nicht nur einen Anhaltspunkt dafür, dass der Verstoß ein gewisses Gewicht haben muss, sondern bestimmt auch die zeitliche Grenze, nach deren Erreichen die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr zum Anlass für den Erlass einer Anordnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG genommen werden darf. Ist der Verkehrsverstoß nicht oder nicht mehr im Verkehrszentralregister einzutragen, ist er insoweit unverwertbar. Dies folgt insbesondere auch aus der Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Danach dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung getilgt ist. Die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister gehen mithin von der Annahme aus, dass bei einwandfreiem Verhalten eines Kraftfahrers im Straßenverkehr während der Tilgungsfrist eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und die Tat für die verkehrsrechtlichen Zwecke des Registers bedeutungslos geworden ist; sie sind damit konkreter Ausdruck des Bewährungsgedankens (vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - VII C 28.74 - NJW 1977, 1075; VG Darmstadt; Beschluss vom 15.02.1990, a.a.O.) |
|
| Bei summarischer Prüfung war im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 22.08.2012 bereits Tilgungsreife eingetreten. Nach dem Auszug des Verkehrszentralregisters, der der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit beigefügt war, endete die Tilgungsfrist am 02.02.2012. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich nach zwei Jahren zu tilgen. Nach Aktenlage sind im Register keine anderen Entscheidungen eingetragen (vgl. § 29 Abs. 6 StVG); weitere Verkehrsverstöße des Antragstellers werden auch vom Landratsamt nicht vorgetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die zeitliche Verzögerung zwar nicht zu vertreten, weil sie die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts erst am 13.08.2012 und damit nach Ablauf der Tilgungsfrist erhalten hat. Da die Verzögerung aber auch nicht aus der Sphäre des Betroffenen stammt und von ihm nicht zu verantworten ist, kann sie sich nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. |
|
| Der Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers haben danach Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Eintritt der Tilgungsreife für die im Verkehrszentralregister eingetragene Ordnungswidrigkeit voraussichtlich rechtswidrig war. |
|
| |
| Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Der Senat bewertet den Streitwert für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar in ständiger Rechtsprechung abweichend von Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs 2004 mit dem vollen Auffangwert (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2008 - 10 S 1669/07 - juris). Der Auffangwert von 5.000,--EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2004). |
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|