Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 2036/13

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Juni 2013 verpflichtet, der Klägerin zu 1. eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Q.     -E.      -Sekundarschule in F.     /C.       und den Klägern zu 2. und 3. für ihre Tochter X.        eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch des S.      -T.       -J.         in F.     /C.       zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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