Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 430/14.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1160/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
7Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.
8Hinsichtlich eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist.
9Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
10Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Seiner in der Anhörung vor dem Bundesamt gegebenen Begründung für seinen Asylantrag, bei einer Schlägerei mit einigen Jugendlichen einen, der ihn suche, mit einem Messer verletzt zu haben, fehlt es bereits an einer Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylVfG. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für den Fall einer Verfolgung durch einen Dritten ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich an die Polizei zu wenden. Von einer Schutzunwürdigkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen. Zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen. Ob die Messerverletzung nach Ablauf von zwei Jahren und bislang fehlender Anzeige im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes eventuell zu polizeilichen Ermittlungen gegen den Antragsteller und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen könnte, kann dahinstehen, weil es keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gegen Roma in Serbien gibt.
11Vgl. zu Anzeigen von Roma und zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis: Lagebericht, a.a.O.
12Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, mehrfach von der Polizei grundlos verhaftet worden zu sein, erweist sich sein Vorbringen als unglaubhaft, weil er sich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt dahingehend eingelassen hat, als Kind Ärger mit der Polizei gehabt zu haben und sonst nicht. Auch sein erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgtes Vorbringen, in der Haft misshandelt worden zu sein, führt nicht auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass vor einem realen Erlebnishintergrund die Darstellung von in der Haft erlittenen Misshandlungen in einer Anhörung zum Asylantrag zu erwarten ist; dies gilt insbesondere dann, wenn der Asylbewerber auf entsprechende Frage bereits Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht hat. Demgegenüber kann nicht darauf verweisen werden, das Bundesamt sei zu Vorhaltungen verpflichtet gewesen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Hierzu bestand der Anhörung auch Gelegenheit, weil der Antragsteller gefragt worden ist, ob er etwas korrigieren oder ergänzen wolle.
13Eine politische Verfolgung ergibt sich ferner nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
14Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014, NRWE; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326-, juris; VG Sigmaringen, Urteile vom 23. April 2014 - A 1 K1148/13 - sowie vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, beide juris; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -.
15Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Dies würde selbst bei einem hier indes nicht absehbaren Polizeigewahrsam oder Strafvollzug gelten. Dass es dort gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte, u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person, kommt,
16vgl. Lagebericht, a.a.O.,
17begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle des Antragstellers. Auch bei Annahme einer erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt.
18Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
19Was § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK anbetrifft, kann darauf verwiesen werden, dass dem Antragsteller in Serbien weder staatlicherseits noch durch nichtstaatliche Akteure eine erniedrigende Behandlung droht.
20Ferner besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre, ist nicht anzunehmen. Abgesehen von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme staatlichen Schutzes hat der Antragsteller die Möglichkeit, bei Nachstellung eines Dritten in andere Landesteile auszuweichen. Im Übrigen ist zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Es ist aber nicht aber davon auszugehen, dass dem Antragsteller dort deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
22Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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