Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 503/14
Tenor
1. Frau D. B. , wohnhaft: B1.--straße in B., wird zum Verfahren beigeladen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. T. aus N. wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
21.
3Die Ehefrau des Antragstellers, Frau D. B. , wohnhaft: B1.--straße in B., wird gemäß § 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum Verfahren beigeladen, weil sie als Person, zu deren Schutz Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot vom 26. Juli 2014 ergangen sind, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert ist, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
42.
5Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. T. aus N. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
63.
7Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
8die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gleichen Rubrums - 6 K 1437/14 - gegen die am 26. Juli 2014 mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
9ist unbegründet.
10Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
11Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
12Die angefochtene mündlich verfügte und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller wurde entsprechend § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und die Polizeiverfügung wurde auch ordnungsgemäß entsprechend § 39 Abs. 1 VwVfG NRW begründet. Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung die Begründung der angefochtenen Verfügung zulässigerweise auch ergänzt und vertieft.
13Materiell findet das Rückkehrverbot seine Rechtsgrundlage in § 34 a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).
14Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt.
15Zunächst bestehen mit Blick darauf, dass in dem Formular der Polizeiverfügung sowohl das Feld "Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot" als auch das Feld "Rückkehrverbot" angekreuzt worden sind, keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Verfügung im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. In der Verfügung sind nicht etwa zwei unterschiedliche, sich gegenseitig ausschließende Anordnungen getroffen worden. Es handelt sich vielmehr - wie der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren inzwischen ausdrücklich klargestellt hat - offensichtlich um ein Versehen, das den Antragsteller als Adressaten nicht im Zweifel darüber lässt, dass es ihm bis zum Ablauf der festgesetzten Frist untersagt ist, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Das auch er vom Erlass eines Rückkehrverbots ausgeht, hat der Antragsteller überdies nicht in Abrede gestellt.
16Auch der Umstand, dass in der Verfügung zur Kennzeichnung des räumlichen Bereichs des Rückkehrverbots nicht - wie sich regelmäßig empfehlen dürfte - die postalische Anschrift der Wohnung angegeben ist, sondern der räumliche Geltungsbereich lediglich mit "Wohnung der Geschädigten inklusiv Nebenräumlichkeiten und Treppenhaus" umschrieben wurde, führt nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Denn auch insoweit können beim Antragsteller keine Zweifel darüber aufkommen, dass das Rückkehrverbot für die gemeinsame Ehewohnung ausgesprochen worden ist. Hiervon geht dem Akteninhalt nach auch der Antragsteller aus.
17Die materiellen Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind vorliegend ebenfalls gegeben.
18Ausweislich des Akteninhalts ist es am 26. Juli 2014 im Bereich des Parks vor dem Hotel "J. " in der G.----Straße in B. zu einem Polizeieinsatz aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen gekommen. Ein Zeuge hatte die Polizei alarmiert, nachdem er eigenen Angaben zufolge bemerkt habe, dass der Antragsteller die Beigeladene im Würgegriff gehalten und auch auf mehrfache Aufforderung von der Beigeladenen nicht abgelassen habe. Daraufhin habe er den Antragsteller durch einfache körperliche Gewalt zu Boden gebracht und dort bis zum Eintreffen der Polizei fixiert. Die Beigeladene, die über Schmerzen im Nackenbereich geklagt habe, hat gegenüber den Polizeibeamten vor Ort bestätigt, dass der Antragsteller sie in einem Würgegriff festgehalten habe und sie (erst) durch das Eingreifen des unbeteiligten Zeugen hieraus befreit worden sei. Der Antragsteller selbst wies den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber darauf hin, dass der Zeuge die Situation falsch eingeschätzt habe. Er habe die Beigeladene "nur leicht zurückgehalten" und zu diesem Zweck "von hinten umarmt".
19Die Aussagen des unbeteiligten Zeugen sowie der Beigeladenen, die übereinstimmend von einem andauernden Halten im Würgegriff und damit von einer ohne weiteres gefahrdrohenden Situation für die Beigeladene berichtet haben, stützen die Annahme der eingesetzten Polizeibeamten, dass vom Antragsteller derzeit eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Gesundheit der Beigeladenen ausgeht, die ein Rückkehrverbot rechtfertigt. Die Angaben des Antragstellers, der die Situation lediglich verharmlost und eine Gefahrenlage in Abrede stellt, erweisen sich angesichts der eindeutigen Angaben des Zeugen, der sich sogar zu einem sofortigen körperlichen Eingreifen veranlasst gesehen hatte, als bloße Schutzbehauptungen.
20Dass hier als Anhaltspunkte für die Gefahrenprognose Geschehnisse außerhalb des häuslichen Bereichs Berücksichtigung gefunden haben, spricht nicht gegen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 34 a Abs. 1 PolG NRW. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ist für die Gefahrenprognose allein entscheidend, ob tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf schließen lassen, dass es zu Übergriffen in der gemeinsamen Wohnung kommen wird. Ob sich diese Anhaltspunkte - wie häufig - unmittelbar im häuslichen Bereich selbst oder aber auch bzw. ausschließlich außerhalb des häuslichen Bereichs festmachen lassen, ist nicht maßgeblich. Wenn sie Rückschlüsse darauf zulassen, dass es zu Gewalttaten im häuslichen Bereich kommen wird, kann hierauf regelmäßig ein Rückkehrverbot gestützt werden.
21Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 6 L 162/10 -, juris Rn. 14, und vom 18. Mai 2010 - 6 L 190/10 -, juris Rn 17; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt – Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW (ISBN 3-8329-1875-2), 1. Auflage 2006, S. 55 ff. mit weiteren Nachweisen.
22Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten im häuslichen Bereich sind hier, wie aufgezeigt, gegeben.
23Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte schließlich zu keinem anderen Ergebnis.
24Im Rahmen dieser Interessenabwägung müsste die Kammer die Folgen abwägen, die sich im Falle der Stattgabe oder der Ablehnung des Antrages ergäben. In diese Abwägung wären auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung des Antrages ergäben. Er wäre vorübergehend daran gehindert, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Hierbei handelt es sich um erhebliche - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmende - Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre. Die zehntägige Frist ist jedoch so bemessen, dass nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden kann, der Antragsteller werde nachhaltig und dauerhaft aus seinem sozialen Umfeld gerissen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 34 a Abs. 2 PolG NRW der Person, die die Gefahr verursacht hat und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 PolG NRW richten, Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfes mitzunehmen bzw. in Begleitung eines Polizeibeamten aus der Wohnung zu holen. Hierauf ist der Antragsteller auch ausdrücklich hingewiesen worden.
25Im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr ergäben sich für die Beigeladene unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit. Die im Falle der Stattgabe des Antrages und einer Verwirklichung der Gefahr zu erwartenden Folgen wiegen gegenüber den sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Antrages ergebenden Konsequenzen weitaus schwerer. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung höher zu bewerten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage müsste daher selbst dann zurücktreten, wenn man die - hier fehlenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unberücksichtigt ließe.
26Die gemäß § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare und hinsichtlich des Rückkehrverbotes verfügte Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW.
27Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich selbst mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst trägt.
294.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wird der für ein Hauptsacheverfahren maßgebliche halbe gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 35.4 des - neuen - Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013) auch im Eilverfahren in voller Höhe festgesetzt.
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Referenzen
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- § 34a PolG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 162/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- VwGO § 166 1x
- § 34 a Abs. 1 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 a Abs. 2 PolG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- §§ 50, 51, 53, 56 PolG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 3 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG 2x (nicht zugeordnet)
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