Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 43/15.A
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt L. aus L1. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 110/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er beantragte zunächst in Italien Asyl, wurde dort als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel.
4Der Antragsteller reiste am 27. Oktober 2014 in die Bundesrepublik ein und stellte am 11. November 2014 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt am 20. November 2014 je einen italienischen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und 2 ermittelt hatte, richtete es am 5. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an Italien. Unter dem 7. Januar 2015 teilte die Dublineinheit des italienischen Innenministeriums mit, dem Antragsteller sei ein Aufenthaltstitel wegen subsidiären Schutzes erteilt worden. Weil das Asylverfahren abgeschlossen sei, falle der Fall nicht mehr in ihre Zuständigkeit. Eine mögliche Überstellung des Antragstellers werde "in the framework of Police agreements" erfolgen. Die Anfrage hierzu solle per FAX an die angegebene FAX-Nummer erfolgen.
5Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Antragsteller sei aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe.
6Der Antragsteller hat am 16. Januar 2015 Klage (9 K 110/15.A) erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Der Antragsteller habe einen Asylzweitantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hätte über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entscheiden müssen. Im Übrigen sei die Übernahmebereitschaft Italiens nicht geklärt. Italien habe die Übernahme abgelehnt. Ein Rückübernahmeübereinkommen mit Italien bestehe nicht. Schließlich fehle es an der nach der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Befristungsentscheidung.
7Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2015 anzuordnen.
9Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.
10II.
11Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen die erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist.
12Die Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder hinsichtlich der Alternative 1 noch der Alternative 2 vorliegen.
13Die Voraussetzungen der Alternative 2 liegen nicht vor. Die Dublin-III-VO ist auf den Asylantrag des Antragstellers nicht anwendbar, weil dieser in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist.
14Ziel der Dublin-III-VO ist nach deren Bezeichnung sowie deren Erwägungsgrund 40, die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat.
15Hieraus folgt, dass die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz, die von Personen gestellt werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nicht anwendbar ist, weil ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner Prüfung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht,
16vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -,
17hat überzeugend klargestellt, dass eine ausländische Flüchtlingsanerkennung einem erneuten Antrag auf internationalen Schutz das Rechtsschutzbedürfnis entzieht, und erklärt, es neige in diesen Fällen zur Unanwendbarkeit der Dublin-III-VO.
18Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht, ob auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses keiner inhaltlichen Prüfung bedürfte, wenn dem Antragsteller im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden sein sollte.
19Dies ergibt sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Diese Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, der Antrag könne nur soweit als unzulässig angesehen werden, wie internationaler Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist. Hiergegen spricht, dass der Richtliniengeber in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU anders als in Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU keine Sonderregelung für Personen vornimmt, deren Asylantrag (nur) zur Gewährung internationalen Schutzes in Form der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hat.
20Vor diesem Hintergrund sind vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unter Berücksichtigung der in Art 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Übernahmepflichten diejenigen Personen nicht mehr erfasst, deren Asylantrag zu irgendeiner Form der Gewährung internationalen Schutzes geführt hat,
21vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rz. 34 (Stand November 2014); Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, S. 88, Wien 2014.
22Auch die Voraussetzungen der Alternative 1 liegen nicht vor.
23Hierbei kann dahinstehen, ob die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG nur dann anwendbar ist, wenn dem Antragsteller bislang in keinem Drittstaat Schutz gewährt worden ist.
24Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG insoweit nicht vor, als nicht feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.
25Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt bislang versucht hätte, die Übernahmebereitschaft Italiens auf der Grundlage des Übereinkommens zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königsreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 (BGBl II 1993, S. 1099) oder auf einer sonstigen europa- oder völkerrechtlichen Grundlage zu klären. Bei § 34a AsylVfG kommt es aber darauf an, dass die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, feststeht,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A - Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 20 (Stand Juni 2014).
27Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abschiebungsanordnung auch deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannte Antragsteller dort nicht mehr unter die Schutzbestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU fällt und eine sonstige staatliche Gewährung von Leistungen der Daseinsfürsorge nicht ersichtlich ist. Dem würde Art 29 der Richtlinie 2011/95/EU, der nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern vorsieht, jedenfalls dann nicht entgegen stehen, wenn mit Blick auf Art. 3 der EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta das Bedürfnis nach besonderem Schutz, das bei Flüchtlingen als Mitgliedern einer besonders benachteiligten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe besteht,
28vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 (Tarakhel) - 29217/12 -,
29unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Italiens besondere Schutzmaßnahmen erfordern würde. Eine Klärung dieser Frage ist auch durch die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
30vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. Februar 2015 - 51428/10 -,
31nicht erfolgt, da in dieser auch für subsidiär Schutzberechtigte auf die Ressourcen für Asylsuchende abgestellt wird, obwohl die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten - ungeachtet der Frage ausreichender Kapazitäten - keinen Zugang zu den Leistungen hat, die Asylsuchenden nach der Aufnahmerichtlinie zu gewähren sind.
32Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin, § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- VwGO § 166 1x
- § 26a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 K 110/15 2x (nicht zugeordnet)
- 25 A 790/96 1x (nicht zugeordnet)