Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 66/15

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Janßen aus Aachen  beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Bescheid vom 23. Mai 2013 widerruflich erteilte Erlaubnis 'zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes an einer Zahnklinik oder in einer zahnärztlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 23. Mai 2013 bis zum 22. Mai 2016' für eine weitere zwölfmonatige zahnärztliche Tätigkeit innerhalb dieses Zeitraums zu verlängern.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.


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