Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 147/15.A

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X.       aus V.     -Q.         beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.


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