Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 608/16
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X. aus F. beigeordnet.
2. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum 10. Januar 2017 auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250.- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend näher dargelegten Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persö;nlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
3Der Antrag,
4dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zur Herstellung seiner Reisefähigkeit in den Kosovo abzuschieben,
5hat im tenorierten Umfang Erfolg.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
7atzLinks">Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund in dem vorgenannten Sinne zur Seite. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht B. mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. Juni 2016 (9 L 381/16.A) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. April 2016 abgelehnt hat (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; § 67 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG). Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers, seit die von ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise (15. Juli 2016) fruchtlos verstrichen ist. Die bisherige Aussetzung der Abschiebung erfolgte ausschließlich mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
8Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Er hat mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihm ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zusteht. Denn nach gegenwärtigem Sachstand bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Abschiebung mit Blick auf die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr aus rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist.
10lass="absatzLinks">Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. In Konkretisierung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
11Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen (§ 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG). Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG).
12Vorliegend lässt die Kammer offen, ob die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. med. K. den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an sog. qualifizierte Atteste genügen. Desgleichen kann dahinstehen, ob die ärztlichen Stellungnahmen unverzüglich im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG vorgelegt worden sind.
13Denn aus ihnen lassen sich nach gegenwärtigem Sachstand und der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung jedenfalls ausreichende Rückschlüsse und damit tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2, 2. Halbsatz, 2. Alternative AufenthG („oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte …“) für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung entnehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die vorgelegten Atteste, insbesondere das zuletzt vorgelegte vom 19. August 2016, legen nach Auffassung der Kammer hinreichend plausibel dar, dass sich eine Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung nach gegenwärtigem Sachstand aus rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweisen kann (sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit).
14Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h., sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie ‑ außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs ‑ eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise ‑ etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) ‑ begegnet werden kann,
15ss="absatzLinks">vgl.   OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16, juris,
16oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings ‑ in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‑ nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf.
17Vgl. ;   OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 18 B 126/09 ‑ und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑.
18Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen ‑ etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung ‑ zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 ‑ 2 BvR 553.02 ‑, InfAuslR 2002, 415, juris.
20Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort.
21>Vgl. 60; 160;     OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 ‑ 18 B 910/10 ‑, vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, vom 4. Juli 2007 ‑ 18 B 1899/06 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, a. a. O.
22Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z. B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe ‑; ggf. auch durch die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit ‑ rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seiner Heimat zu verweisen.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 18 B 126/09 ‑, vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, vom 4. Juli 2007 ‑ 18 B 1899/06 ‑, und vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, juris.
24Da sich die Frage, ob und welche Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung ‑ wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung ‑ ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten lässt, wird – wie unten näher auszuführen sein wird – eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht.
25Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 19 B 45/95 -, juris.
26Denn es gibt durchaus Fälle, in denen aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes des Ausländers eine Abschiebung - zumindest zeitweise - gar nicht, und zwar auch nicht mit Sicherheitsvorkehrungen verantwortet werden kann.
27Ausgehend von diesen Grundsätzen sind gewichtige Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers dargetan. Die vorgelegten Atteste lassen für das vorliegende summarische Verfahren ausreichende Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu.
28Der Antragsteller hat mittels der vorgelegten fachärztlichen Atteste des Herrn Dr. med. K. hinreichend plausibel dargelegt, dass im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr seiner Selbsttötung droht. Ging Herr Dr. med. K. in seinem fachärztlichen Attest vom 8. Juli 2016 noch davon aus, dass sich die Angst und Panik, in die der Antragsteller immer wieder gerate, im Falle einer Abschiebung mit Sicherheit verstärken werde bis hin zur Suizidalität, so kommt er in seinem Attest vom 19. August 2016 weitergehend zu folgender Stellungnahme:
29„In den letzten Wochen hat sich der Zustand der lähmenden Angst bis hin zur Suizidalität gesteigert, wie im letzten Schreiben angedeutet. Diese Symptomentwicklung wiegt umso mehr, weil hochpotente Mittel eingesetzt wurden, die es im Kosovo nicht gibt. Zuletzt sprach ich von „Traumahirn“, das sich nicht beruhigen kann, das unter den Eindrücken der letzten Wochen noch einmal mehr aktiviert wurde. Es ist ein Extremzustand erreicht, der nur noch mit Totstellreflex, Flucht oder Angriff beantwortet werden kann. Es bleibt bedauerlicherweise nur noch der Angriff auf sich selbst, sprich Suizidalität (nach Ausschalten des Totstellreflexes = Dissoziation bleibt keine andere Möglichkeit, die das Gehirn hat). Der Zustand ist ein sehr ernster, jede Infragestellung ist ein makabres Spiel.“</em>
Ob dieser ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) – begegnet werden und eine Abschiebung des Antragstellers damit verantwortet werden kann, oder ob nicht von der Abschiebung – zeitlich begrenzt – gänzlich abzusehen ist, hat – wenn, wie hier, konkrete ärztliche Angaben dazu fehlen – der Antragsgegner vor der Einleitung der Abschiebung des Antragstellers als Ausfluss seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflichten im Wege der Amtsermittlung durch Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung oder der Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme des Ausländers einer Klärung zuzuführen.
31Anders als der Antragsgegner meint, ist es in Fällen wie dem vorliegenden – d. h. im Falle einer psychischen Erkrankung des Ausländers mit tatsächlichen Anhaltspunkten für eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Suizidalität vor, während oder unmittelbar nach der Abschiebemaßnahme – nicht ausreichend, pauschal darauf zu verweisen, dass der Ausländer vor und während des Abschiebeprozesses ärztlich begleitet und nötigenfalls im Zielstaat in ärztliche Obhut übergeben wird. Die Ausländerbehörde genügt ihren aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflichten nur dann, wenn sie in Bezug auf den jeweiligen Ausländer die im konkreten Einzelfall erforderlichen Schutzvorkehrungen vor, während und nach Durchführung der Abschiebemaßnahme getroffen hat. Ob der Ausländer überhaupt und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen konkret reisefähig ist, d. h. was die insoweit erforderlichen Schutzvorkehrungen im konkreten Einzelfall sind, ist im Rahmen der zwingend vor der Einleitung der Abschiebemaßnahme durch die Ausländerbehörde zu veranlassenden amtsärztlichen oder sonstigen fachärztlichen Untersuchung abzuklären.
32Vgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 19 B 352/07 -, juris Rn. 7 und 18; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 1 Bs 211/14 -, juris Rn. 14 ff., 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 11 S 2439/07 -, juris Rn. 9 und 14; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 60a Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung.
33Der beauftragte Amtsarzt bzw. gegebenenfalls der (externe) Facharzt muss konkret darlegen, welche Maßnahmen, die eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Rückführung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, im jeweiligen konkreten Einzelfall zu treffen sind. Bei Eigen- oder Fremdgefährdung sollten zumeist besondere Maßnahmen empfohlen werden, die – z. B. vom Beginn der (nicht angekündigten) Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland (vorherige Abklärung der Aufnahme) – eine permanente Überwachung, z. B. durch einen Arzt (ggf. Facharzt), vorsehen. Es genügt jedoch nicht, wenn die Ausländerbehörde lediglich - ohne konkrete ärztliche Maßgaben - pauschal darauf hinweist, dass medizinisches und sonstiges Begleitpersonal eingesetzt wird.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2005 - 19 B 45/05 -, a.a.O. und vom 14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, juris
35Diese amts-/fachärztliche Untersuchung muss mit einer aussagekräftigen schriftlichen Stellungnahme abschließen. Nur so kann die Ausländerbehörde die im Einzelfall konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. für den Fall, dass eine Reisefähigkeit des Ausländers nicht hergestellt werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), gänzlich von der Abschiebung absehen und das Gericht in einem etwaigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Frage der Reisefähigkeit des Ausländers hinreichend verlässlich überprüfen. Denn weder die Ausländerbehörde noch das erkennende Gericht verfügen über den erforderlichen medizinisch-psychiatrischen Sachverstand, um abschließend beurteilen zu können, ob der Ausländer überhaupt an einer schweren, abschiebungsrelevanten Gesundheitsbeeinträchtigung leidet oder ob wegen seines Gesundheitszustandes nicht bereits gänzlich – zeitlich begrenzt – von einer Abschiebung abzusehen ist, oder aber welche konkreten Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung im Einzelfall zu ergreifen sind, um einer Suizidgefahr wirksam zu begegnen.
36Die von dem Antragsgegner ins Feld geführte beabsichtigte ärztliche Untersuchung des Antragstellers zeitlich unmittelbar vor der Abschiebung durch einen in der Begutachtung psychisch-reaktiver Traumafolgen und im Bereich des Rettungsdienstes und Intensivtransportes erfahrenen Arzt genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage der Reisefähigkeit des Ausländers ist nicht erst einige Stunden vor dem Abflugtermin und damit nicht erst zeitlich nach Einleitung der Abschiebemaßnahme zu klären. Ob der Ausländer reisefähig in dem oben dargelegten Sinne ist, hat – bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2, 2. Halbsatz, 2. Alternative AufenthG – die Ausländerbehörde von Amts wegen aufzuklären, bevor die konkrete Abschiebemaßnahme eingeleitet wird. Denn es gibt auch Fälle, in denen aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes des Ausländers eine Abschiebung – zumindest zeitweise – gar nicht, und zwar auch nicht mit Sicherheitsvorkehrungen verantwortet werden kann. Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 12. September 2016 lassen demgegenüber den Schluss zu, dass dieser davon ausgeht, dass – auch wegen Krankheit reiseunfähige – Ausländer bei entsprechender ärztlicher Begleitung vor, während und nach der Abschiebemaßnahme immer abgeschoben werden können und es den Fall, dass aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes des Ausländers eine Abschiebung – zumindest zeitweise – gar nicht, und zwar auch nicht mit Sicherheitsvorkehrungen verantwortet werden kann, denklogisch gar nicht gibt.
37Der Antragsgegner ist daher verpflichtet, entweder den Amtsarzt oder ggf. auch einen anderen (externen) Facharzt als Sachverständigen zur Beurteilung dieser Fragen heranzuziehen.
38Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, a. a. O, Rn. 8.
39Von diesem ist konkret anzugeben, ob die hier von Dr. med. K. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als Folge einer Abschiebung zu erwarten seien, überhaupt durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden können. Diese Vorkehrungen sind von dem Arzt – wie oben dargelegt – im Einzelnen konkret zu benennen. Insbesondere hat er – wie bereits in dem in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 - 15-39.10.03-1-BÄK -, fortgeschrieben durch Erlass vom 6. Juni 2011 - 15-39.10.04-1- enthaltenen Informations- und Kriterienkatalog für Fälle, in denen nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung die Flugreisetauglichkeit nur durch Auflagen/Zusatzmaßnahmen sichergestellt werden kann, aufgeführt – im Bedarfsfall nicht nur anzugeben, ob auf dem Flug ärztliche oder pflegerische Begleitung notwendig ist und ggf. welche (Facharzt), sondern es sind ggf. auch die mitzuführenden Medikamente oder Geräte zu benennen sowie notwendige äußere Bedingungen einer Flugrückführung (Flugambulanz oder z. B. nicht aufgestellter Fluggastsitz oder Liegendtransport) aufzuzeigen. Bei Eigen- oder Fremdgefährdung können zumeist besondere Maßnahmen empfohlen werden, die z. B. vom Beginn der (nicht angekündigten) Abschiebung bis zur Übergabe in eine Therapieeinrichtung im Heimatland (vorherige Abklärung der Aufnahme) eine permanente Überwachung, z. B. durch einen (Fach-) Arzt vorsehen.
40Die Kammer geht davon aus, dass dem Antragsgegner eine (amts-)ärztliche Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers sowie eine gegebenenfalls danach auszurichtende Organisation der Modalitäten einer etwaigen Abschiebung bis zu dem im Tenor gesetzten Zeitpunkt möglich sein wird. Andernfalls wird der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers noch weiter auszusetzen haben.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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