Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 608/16

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X.       aus F.          beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum 10. Januar 2017 auszusetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250.- € festgesetzt.


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atzLinks">Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund in dem vorgenannten Sinne zur Seite. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht B.      mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. Juni 2016 (9 L 381/16.A) seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. April 2016 abgelehnt hat (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; § 67 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG). Der Antragsgegner betreibt auch die Abschiebung des Antragstellers, seit die von ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise (15. Juli 2016) fruchtlos verstrichen ist. Die bisherige Aussetzung der Abschiebung erfolgte ausschließlich mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

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lass="absatzLinks">Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. In Konkretisierung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

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ss="absatzLinks">vgl.              OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16, juris,

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