Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 713/19
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.725,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1795/19 gegen Ziff. 1.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2019 wiederherzustellen und gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2019 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2019, soweit darin der Sofortvollzug angeordnet ist, bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut des Antrags nach nur auf Ziff. 1.1 der Ordnungsverfügung. Davon ausgehend ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
6I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit zulässig. Es ist insbesondere keine teilweise Erledigung mit Blick darauf eingetreten, dass der Lkw der Marke Mercedes sich derzeit nicht mehr auf dem Grundstück L. in N. -N1. befindet. Denn er wurde nach den Angaben der Antragstellerin von ihrem früheren Ehemann, Herrn C. , in eine Werkstatt verbracht, um die für eine Veräußerung erforderlichen Reparaturen vorzunehmen. Der Lkw der Marke Mercedes wurde damit nicht - wie durch die Antragsgegnerin unter Ziff. 1.1 der Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2019 angeordnet - ordnungsgemäß einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Herr C. den Lkw der Marke Mercedes nach Abschluss der Reparaturarbeiten - oder auch ohne umfassende Reparatur, da nicht nachvollziehbar ist, woher er angesichts seiner finanziellen Situation das Geld hierfür nehmen sollte - zunächst zurück auf das Grundstück verbringen wird. Erledigung ist auch nicht dergestalt eingetreten, dass der Lkw der Marke Mercedes als Gegenstand der streitgegenständlichen Verfügung mittlerweile dem Einwirkungsbereich der Antragstellerin entzogen wäre und die Verfügung deshalb durch die Antragstellerin nicht mehr umzusetzen wäre. Denn ein bloß vorübergehendes Hindernis, das absehbar wieder entfällt, führt nicht zur Erledigung, sondern ist ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
7II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziff. 1.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2019 ist formell und materiell nichts zu erinnern.
81. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden unter Hinweis darauf, dass aufgrund des Zustands der beiden Lkw eine akute Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser gegeben sei, insbesondere durch Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten, und dass aufgrund der Lagerung auf dem frei zugänglichen Grundstück eine Verletzungsgefahr für Mensch und Tier bestehe. Die Antragsgegnerin hat hierdurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sieht, die den sofortigen Vollzug der Anordnung erfordert.
92. In materieller Hinsicht fällt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, zulasten der Antragstellerin aus.
10a) Ziff 1.1 der Ordnungsverfügung vom 31. Mai 2019 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
11aa) Zunächst entspricht Ziff. 1.1 der angegriffenen Verfügung dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dem Bestimmtheitsgebot ist genüge getan, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist und der Adressat aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen kann, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris, Rn. 13 und OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2018 - 5 A 1458/16 -, juris Rn. 9.
13Diesen Anforderungen wird Ziff. 1.1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerecht.
14Soweit die Antragstellerin in Ziff. 1.1 aufgefordert wird, die auf dem Grundstück L. in N. -N1. stehenden Altfahrzeuge „wie ein MAN Lkw (Pferdetransporter), ein Mercedes Lkw“ ordnungsgemäß einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, ist für die Antragstellerin hinreichend deutlich, dass sowohl der dort befindliche Lkw der Marke MAN als auch der Lkw der Marke Mercedes von der Verfügung erfasst werden. Diese waren bei Erlass der Ordnungsverfügung die einzigen dort befindlichen Altfahrzeuge. Dass die Verfügung ihrem Wortlaut nach überflüssigerweise auch weitere Fahrzeuge erfassen würde, ist unschädlich, da sich solche dort nicht befanden und sich somit die Frage, ob sie hinreichend konkret bezeichnet wären, nicht stellt.
15bb) Ermächtigungsgrundlage für Ziff. 1.1 der angegriffenen Verfügung ist § 62 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwangs. Nach dieser Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
16Gegen diese abfallrechtliche Verpflichtung verstößt die Antragstellerin, indem Abfälle auf ihrem Grundstück gelagert werden, das unstreitig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG ist.
17Die beiden Lkw unterfallen dem Begriff des Abfalls im Sinne des KrWG. Darunter sind gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist unter anderem hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG). Dabei erfährt die für sich gesehen denkbare schrankenlose Zweckbestimmung eine Einschränkung durch die zu berücksichtigende Verkehrsauffassung (§ 3 Abs. 3 S. 2 KrWG). Deren Einengung geht schon im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht soweit, dass der gewollte Zweck als rational begründbar oder sittlich billigenswert in Erscheinung treten muss; vielmehr reicht auch eine nachvollziehbare Sinnhaftigkeit der Zweckbestimmung aus. Diese muss aber als unmittelbares Ziel erkennbar sein,
18vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 20 CS 13.768 -, juris Rn. 16,
19was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr ist von einem Entledigungswillen auszugehen.
20Die beiden Lkw haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist.
21Vor allem der Lkw der Marke MAN befand sich bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung und befindet sich nach wie vor ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder und der Feststellungen der Antragsgegnerin in desolatem Zustand und wurde längerfristig nicht mehr genutzt. Es wächst Moos oder Ähnliches darauf und der Tank weist deutliche Rostspuren auf. Der Lkw steht bereits seit Juli 2017 ohne Kennzeichen auf dem Grundstück. Eine Drahtkonstruktion an der Beifahrertür spricht dafür, dass diese nicht mehr schließt. Aber auch der Lkw der Marke Mercedes war nach den im Ortstermin vom 14. Mai 2019 angefertigten Lichtbildern bereits mit Moos bewachsen. Er befindet sich jedenfalls seit dem 24. Januar 2018 ohne Kennzeichen auf dem Grundstück. Auch die Tatsache, dass er mittlerweile laut Aussage von Herrn C. in eine Werkstatt verbracht wurde, lässt einzig darauf schließen, dass er nicht funktionstauglich war. Die Fahrzeuge wiesen bei Besichtigung durch die Antragsgegnerin keine Kennzeichen auf; weder Zulassung noch TÜV lagen bzw. liegen vor. Im Übrigen widerspricht es der Verkehrsauffassung, Fahrzeuge, die erhalten werden sollen, langfristig unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern.
22Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 - 8 A 10623/09 -, juris Rn. 6.
23Weiterhin hat Herr C. nach den Angaben der Antragstellerin ihr gegenüber erklärt, den Lkw der Marke MAN schon länger nicht mehr zu benutzen und auch nicht mehr in Betrieb nehmen zu wollen. Er beabsichtige, nur noch den Transportaufbau zu verwerten, indem er diesen auf den anderen Lkw anbringen werde, um Letzteren zu verkaufen. Ansonsten wolle er den Lkw der Marke MAN zur Teilegewinnung veräußern und habe diesen bereits im Internet angeboten. Er hat mittlerweile tatsächlich den Transportaufbau von dem Lkw der Marke MAN entfernt. Dies verhilft dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg.
24Hinsichtlich des Lkw der Marke MAN dürfte eine Teilegewinnung (insb. Abbau des Trabsportaufbaus) schon nicht ausreichen, um dem Fahrzeug eine Zweckbestimmung im oben beschriebenen Sinne zu geben. Vielmehr handelt es sich um den ersten Schritt einer Verwertung (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 KrWG). Unabhängig davon bezog sich eine Verwertungsabsicht von vornherein nur auf das Fahrgestell bzw. andere verwertbare Teile, nicht aber auf den - nach wie vor auf dem Grundstück befindlichen - Lkw der Marke MAN als solchen.
25Weiterhin führt der Einwand der Antragstellerin, Herr C. habe nach eigener Aussage den Lkw der Marke Mercedes in eine Werkstatt verbracht als Vorbereitungsmaßnahme für einen beabsichtigten Verkauf, zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestehen - vorbehaltlich der Frage, ob dieser nachträglich eingetretene Umstand die Rechtmäßigkeit der Verfügung noch zu beeinflussen vermag - bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Herrn C. . Er hat seine vorgebliche Planung über Jahre trotz Vorgehens der Antragsgegnerin gegen ihn nicht realisiert, sodass sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Zudem machte er in der Vergangenheit ersichtlich wahrheitswidrige Angaben. So behauptete er laut Vermerk vom 24. Januar 2018, der Lkw der Marke MAN sei bereits an einen Afrikaner verkauft. Insofern drängt sich der Verdacht auf, dass der Umbau des Fahrgestells und die (vorübergehende) Entfernung des Lkw der Marke Mercedes nur erfolgt sind, um dem Vorgehen der Antragsgegnerin entgegenzuwirken. Bei nüchterner Betrachtung ist letztendlich nur ein Bestandteil eines nicht mehr genutzten und nach dem äußeren Erscheinungsbild wohl ohne Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht nutzbaren Altfahrzeugs auf eine anderes umgebaut worden und Letzteres ist - vorübergehend - nicht auf dem Grundstück vorhanden. Substantiierte Anhaltspunkte für eine erneute Inbetriebnahme des Lkw der Marke Mercedes kann die Kammer nicht feststellen.
26Selbst wenn man aber die Verkaufsabsichten als wahr unterstellt, vermag dies dem Antrag nicht zu Erfolg zu verhelfen. Denn die ursprüngliche Zweckbestimmung bleibt nur dann erhalten, wenn eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird.
27Vgl. VG München, Urteil vom 30. August 2016 - M 17 K 15.3371 -, juris Rn. 29.
28Die erhebliche Reparaturbedürftigkeit und sogar die Notwendigkeit einer umfassenden Instandsetzung begründen ausschließlich dann noch keine Abfalleigenschaft, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit der Sache verfahren werden soll.
29Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 20 ZB 13.8 -, juris Rn. 5.
30Ein solcher ununterbrochener Wille ist vorliegend nicht erkennbar. Selbst wenn die Fahrzeuge oder eines davon nunmehr tatsächlich restauriert und/oder verkauft werden sollten, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie zuvor über einen langen Zeitraum nicht zum Straßenverkehr zugelassen waren, nicht mehr bewegt wurden und sie somit ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren haben. Ein etwaiger erneuter Verwendungszweck ist gerade nicht unmittelbar an Stelle des alten getreten, sondern allenfalls erst nach erheblichem Zeitablauf.
31cc) Die Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin die richtige Adressatin der Beseitigungsverfügung. Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Ausreichend, aber auch notwendig, ist für die abfallrechtliche Besitzerstellung eine tatsächliche Sachherrschaft, ohne dass Eigentum notwendig wäre. Für die Annahme des Abfallbesitzes reicht ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 9 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 55.
33Insoweit erscheint es vorliegend in Anbetracht der zivilrechtlichen Verpflichtung der Antragstellerin, das Grundstück L. in N. -N1. Herrn C. unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, sachgerecht, im Grundsatz an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abfallbesitzereigenschaft bei vermieteten Grundstücken anzuknüpfen, nach denen die Abfallbesitzereigenschaft (neben dem Mieter auch) dem Vermieter als Eigentümer des Grundstücks zukommt.
34Es wird bereits in der Definition des § 3 Abs. 9 KrWG die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Darüber hinaus gilt der das Ordnungsrecht prägende Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr auch für das Abfallrecht. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Dies spricht gegen eine enge Auslegung des Begriffs des Abfallbesitzers.
35Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 27 m.w.N. und für den Erzeugerbegriff BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 C 1.13 -, juris Rn. 18.
36Auf einen Besitzbegründungswillen kommt es insoweit nicht an. Dies bedeutet für Grundstückseigentümer, dass sie i.d.R. sowohl für wilde Ablagerungen auf ihren Grundstücken als auch für durch Mieter hinterlassene Abfälle verantwortlich sind. Grundstückseigentümer können daher wie Mieter, Pächter und ähnliche Nutzer zur Gruppe der Abfallbesitzer gehören.
37Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 A 488/13 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, juris Rn. 8 ff. zu wildem Abfall und OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 2012 - 5 A 48/10 - , juris Rn. 19 f. zur Gebührenschuldnerschaft.
38Denn auch der Grundstückseigentümer ist - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - als Zustandsverantwortlicher öffentlich-rechtlicher Abfallbesitzer, da er aufgrund ihm zustehender zivilrechtlicher Rechte das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft innehat. Er muss für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend einzusetzen, gewisse Pflichten hinnehmen, die mit der wirtschaftlichen Nutzung einhergehen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlichen Rückgriff gegen seinen Mieter, Pächter oder einen sonstigen Nutzer zu nehmen.
39Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 15. August 2012 - 9 B 19.12 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Februar 2012 - 5 A 48/10 - , juris Rn. 17 ff. sowie VG Koblenz, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 7 K 1230/09.KO -, juris Rn. 20 zur Gebührenschuldnerschaft und OVG NRW, Urteil vom 11. September 2008 - 20 A 1661/06 -, juris Rn. 50: Abfallbesitzereigenschaft des Vermieters „zumindest im größeren Mietwohnungsbau“.
40Selbst wenn man, wie teilweise vertreten, die Abfallbesitzereigenschaft von einer Einzelfallbetrachtung dahingehend abhängig macht, ob der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall über das Grundstück und damit über die darauf vorhandenen Gegenstände innehat,
41vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - 17 L 1507/18 -, juris Rn. 60 ff.,
42ergibt sich nichts anderes. Denn auch nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin hier das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die auf ihrem Grundstück lagernden Abfälle. Bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass Herr C. die Nutzung des Grundstücks mittlerweile jedenfalls im Wesentlichen aufgegeben hat und dieses nur noch sporadisch nutzt, womit die rechtliche und faktische Verantwortlichkeit - vergleichbar der Nutzungsaufgabe durch den Mieter - beim Grundstückseigentümer zu suchen ist. Allein eine zivilrechtlich fortbestehende Verpflichtung, dass betroffene Grundstück zur Nutzung zu überlassen, entbindet den Grundstückseigentümer öffentlich-rechtlich nicht von seiner Verantwortlichkeit.
43Insofern fällt vorliegend erheblich ins Gewicht, dass Herr C. unter der Anschrift L. in N. -N1. für die Behörden faktisch nicht mehr ansprechbar bzw. greifbar ist. Dortige Vollstreckungsversuche unter dem 27. Januar 2018 und dem 29. Juni 2018 scheiterten, da er trotz vorheriger Terminankündigung nicht angetroffen wurde. Der daraufhin mit der Einholung einer Vermögensauskunft beauftragte Gerichtsvollzieher teilte unter dem 10. Dezember 2018 mit, Herr C. sei nach unbekannt verzogen, der neue Aufenthaltsort solle in Belgien liegen. Dies passt sich vor dem Hintergrund ins Gesamtbild ein, dass seine Lebensgefährtin und Mutter zweier seiner Kinder nach Belgien umgezogen ist. Eine örtliche Ermittlung durch die Stadt N. ergab keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass eine beschriftete Hausschelle vorhanden war, was aber für sich genommen keinerlei Aussagekraft hat. Vielmehr war die Hausschelle bei einer Überprüfung durch die Antragsgegnerin vor Ort am 25. Juli 2019, bei der Herr C. wiederum nicht angetroffen wurde, mit Spinnweben überzogen. Dass er formal nach wie vor unter der Anschrift L. in N. -N1. gemeldet ist und Briefe dort zugehen, stellt ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz dar. Vielmehr wird die Post schlichtweg weiter zugestellt, solange ein beschrifteter Briefkasten vorhanden und für den Postbediensteten ein Umzug mithin nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In Belgien hingegen konnte Herr C. im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen zu seinem Aufenthaltsort durch die Gemeinde C1. kontaktiert werden. Der Bürgermeister der Gemeinde teilte am 29. März 2019 telefonisch mit, Herr C. sei dort bekannt und aufhältig. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 gab Herr C. dort auf Befragung an, er beabsichtige, seine Hauptanschrift in N. beizubehalten, dass Haus aber zeitnah zu verkaufen. Dieser Aussage ist keinerlei Überzeugungswert beizumessen. Abgesehen davon, dass sich der Kammer nicht erschließt, wie man gleichzeitig eine Anschrift beibehalten, das Haus aber verkaufen soll, ist die Äußerung schon deshalb wahrheitswidrig, weil ein Verkauf durch Herrn C. , der nicht Eigentümer ist, nicht in Betracht kommt. Dass sich Herr C. möglicherweise noch gelegentlich in N. N1. aufhält, was einzelne Veränderungen auf dem Grundstück (Bewegung eines Anhängers, Umbau des Transportaufsatzes, Bewegung der Biotonne, Entnahme der Post) erklärt, steht dem nicht entgegen und mag auch damit zusammenhängen, dass er derzeit in Deutschland Bewährungsauflagen ableistet, was einen - jedoch nur vorübergehenden, da zweckgebundenen - Aufenthalt erforderlich macht. Dieser dürfte auch die Erklärung dafür darstellen, dass ihm an einer Reparatur der Heizung in den Wintermonaten gelegen war und er Renovierungsarbeiten, deren Ausmaß nicht näher bekannt ist, durchgeführt haben mag. In Anbetracht der deutlichen Hinweise darauf, dass sein Wohnsitz in N. -N1. jedoch insgesamt aufgegeben und nach Belgien verlagert wurde, reicht der einzig feststellbare vorübergehende Aufenthalt nicht aus, um ein Nutzungsverhältnis anzunehmen, das die Antragstellerin vom Zugriff auf das Grundstück ausschließt. Insofern muss die Antragstellerin gegebenenfalls zivilrechtlich gegen Herrn C. vorgehen. Jedenfalls kann eine privatrechtliche Vereinbarung sie nicht von ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten entbinden.
44dd) Die angegriffene Beseitigungsanordnung entspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO). Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt vor, da die Vorgaben des § 40 VwVfG NRW beachtet worden sind; innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Behörde ihre Ermessensausübung auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützen. Eine Rolle spielen dabei hinsichtlich der - hier von Antragstellerseite gerügten - Störerauswahl etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip. Das KrWG stellt grundsätzlich keinen Vorrang zwischen den in Betracht kommenden Personengruppen auf. Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen.
45Gemessen hieran sind die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Adressatenauswahl in der Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensgerecht ist es, bei mehreren Verantwortlichen denjenigen auszuwählen, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung wirksam zu begegnen. Dies ist vor allem im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit des Herrn C. hier die Antragstellerin. Weiterhin zu recht hat die Antragsgegnerin daran angeknüpft, dass Herr C. sich schon in der Vergangenheit als weder willens noch finanziell in der Lage erwiesen hat, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die Antragstellerin ist ebenso Abfallbesitzerin und ein Vorgehen gegen sie ist deutlich effektiver als gegen Herrn C. , auch wenn dieser zugleich Abfallerzeuger sein mag. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, nachdem ein Vorgehen gegen Herrn C. erfolglos blieb, die Antragstellerin in Anspruch genommen hat. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, gegenüber Herrn C. die Ersatzvornahme einzuleiten, insbesondere mit Blick darauf, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob es angesichts gegen ihn bestehender offener Forderungen von über 80.000,- € gelungen wäre, die Kosten bei ihm beizutreiben. Dass - wie von der Antragstellerin behauptet - Entsorgungsfachbetriebe mit der kostenlosen Abfuhr von Metallabfällen werben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da komplette Fahrzeuge keine reinen Metallabfälle darstellen, sondern vielmehr insbesondere mit dem Motor Teile enthalten, die keinesfalls ohne Weiteres gewinnbringend verwertet, sondern vielmehr sachgerecht entsorgt werden müssen. Die Behauptung, Pkw-Schrott werde i.d.R. kostenfrei gegen Verrechnung des Schrottpreises abgeholt, bleibt pauschal und hat keine Aussagekraft für den zu beurteilenden Einzelfall. Jedenfalls drängt sich eine kostenfreie Möglichkeit der Ersatzvornahme nicht derart auf, dass sich vorliegend ein Ermessensfehler ergeben würde. Zuletzt steht auch nicht entgegen, dass Herr C. im Besitz der Schüssel und Papiere der beiden Lkw ist, denn eine Verbringung ersichtlich nicht zugelassener und nicht nutzbarer Altfahrzeuge von dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ist der Antragstellerin auch so möglich. Außerdem ist nicht dargetan, dass Herr C. ihr gegenüber auf Nachfrage die Herausgabe der Papiere und Schlüssel verweigert hätte.
46Die Beseitigungsanordnung ist außerdem verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den von der Abfallablagerung ausgehenden Gesetzesverstoß zu beenden. Darüber hinaus ist sie erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, die Antragstellerin zur Befolgung ihrer abfallrechtlichen Pflichten anzuhalten. Sie steht zuletzt auch nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck, den Gesetzesverstoß zu beenden und somit u.a. auch eine Bodenverunreinigung zu vermeiden (dazu sogleich).
47Weiterhin liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hätte, indem sie möglicherweise andernorts von einem Einschreiten absieht. So kann ein Einschreiten der Behörde gegen rechtswidrige Zustände von dem Adressaten grundsätzlich nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden, die Behörde schreite gegen Verstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein. Art. 3 GG gewährt nämlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Gleichheitswidrig ist unterschiedliches Vorgehen erst dann, wenn es systemlos und willkürlich ist, weil für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen. Die Behörde kann nach und nach handeln oder sich auch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.
48Vgl. BVerwG, Beschlusse vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, juris Rn. 4 und OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 - 10 A 36/07 -, juris Rn. 47.
49Hier ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich vergleichbare Zustände in Kenntnis ihrer Existenz dauerhaft hinnähme und (nur) den konkreten Einzelfall herausgegriffen hätte. Insbesondere ergeben sich hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte in Anbetracht des Zustandes des angrenzenden Grundstücks L. . Es handelt sich bei dem Grundstück L. nur um einen einzigen konkret benannten Beispielsfall, während die Darstellung der Antragstellerin im Übrigen pauschal bleibt. Unabhängig davon lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung derzeit weder feststellen, dass es sich andernorts um vergleichbare Sachverhalte handelt, noch dass die Antragsgegnerin in Kenntnis dieser bewusst und dauerhaft entschieden hätte, dort nicht einzuschreiten.
50b) Im Hinblick auf die sich bei summarischer Prüfung ergebende Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Ziff. 1.1 der Verfügung vom 31. Mai 2019 und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend angeführten Umstände, namentlich der möglicherweise bestehenden Gefahr des Austritts von Betriebsstoffen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Dass die beiden Lkw - wie von der Antragstellerin behauptet - keine Betriebsstoffe verlieren bzw. absehbar verlieren werden, lässt sich angesichts ihres Gesamtzustandes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Vielmehr besteht jedenfalls die latente Gefahr eines zukünftig jederzeit möglichen Schadenseintritts. Zwar stand der Lkw der Marke Mercedes und steht inzwischen der Lkw der Marke MAN auf einer gepflasterten Hoffläche; Flüssigkeiten können aber über die Fugen in den Boden gelangen und bei Regen auch durch Wegspülen. Der Lkw der Marke MAN stand ursprünglich sogar auf durchlässigen Rasengittersteinen.
51B. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1795/19 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2019 anzuordnen, ist er unzulässig.
52Gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen die angefochtenen Gebühren gehören, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris m.w.N. und VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 -, juris.
54Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
55Eine vorherige behördliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung nicht vorliegt. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist. Vielmehr muss die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, juris Rn. 5 ff. jeweils m.w.N.
57Anhaltspunkte für eine alsbaldige Vollstreckung bestanden zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht nicht.
58Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris Rn. 7 m.w.N.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Verfügung vom 31. Mai 2019, dass wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist. Eine Bestimmung in Anknüpfung an Ziff. 2.4.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen war vorliegend nicht möglich, weil sich die Menge des betroffenen Abfalls in m³ anhand der vorgelegten Unterlagen nicht ermitteln lässt. Zusätzlich ist die mit Bescheid vom 13. Juni 2019 festgesetzte Gebühr von 900,- € nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu ein Viertel anzusetzen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 A 36/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 107/11 1x (nicht zugeordnet)
- 17 L 1507/18 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 488/13 2x
- 20 A 1661/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 356/10 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 5544/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall 2x
- 7 K 1230/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1795/19 2x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung 3x
- 5 A 1458/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 818/12 3x (nicht zugeordnet)
- 5 A 48/10 2x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 6x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10623/09 1x