Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1364/19

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.


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">Seine Statthaftigkeit ist gegeben. Der in der Hauptsache beabsichtigten Anfechtungsklage fehlt die aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Soweit sie sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung richten soll, folgt das aus § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und im Übrigen aus § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW.

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tzLinks">Der beabsichtigte Aussetzungsantrag ist aber als unbegründet anzusehen.

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class="absatzLinks">Nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt vor der Ermahnung des Antragstellers mitgeteilten Geschwindigkeitsverstöße mit jeweils einem Punkt, insgesamt also mit 5 Punkten bewerten.

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atzLinks">Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 L 1588/18 –, juris Rn. 13 und - zur früheren Rechtslage - Beschluss vom 16. August 2011 – 3 L 7/11 –, juris Rn. 11.

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